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Der Erfüllungsort für eine Reparaturleistung im Rahmen der Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB grundsätzlich der Sitz des Schuldners, hier die Werkstatt des Kfz-Händlers. Der Käufer hat die Mitwirkungspflicht, den fahrbereiten Wagen zur Reparatur zum Händler zu bringen; eine Abholpflicht des Händlers besteht grundsätzlich nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |