Das Verkehrslexikon

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Thüringer Oberlandesgericht v. 07.12.2017: Zur Informationspflicht bei Garantieerklärungen im Verbrauchsgüterkauf: Hinweis auf gesetzliche Rechte nicht in AGB verstecken




Das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 07.12.2017 - 1 U 194/17) hat entschieden:

   1. Der von § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss diese nicht im Einzelnen aufführen. Der Hinweis darf lediglich nicht dadurch verunklart werden, dass ein Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, seine gesetzlichen Rechte würden durch die Garantie in irgendeiner Hinsicht beeinflusst. (Rn.28)

2. Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie gegeben erfolgen. (Rn.30)

3. Der Hinweis muss allerdings nicht den Text von § 477 BGB wiedergeben; es genügt auch ein kurz gefasster Zusatz. (Rn.31)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Erläuterung:

Ein Online-Händler bot auf einer Handelsplattform einen Internetrouter an und warb dabei prominent mit einer "5 Jahre Herstellergarantie". Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers enthielten zwar Regelungen zu den gesetzlichen Rechten der Verbraucher und der Garantie, diese waren jedoch nicht direkt mit dem Garantiehinweis im Angebot verknüpft. Ein Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflichten beim Verbrauchsgüterkauf und begehrte eine Unterlassung.

Das Thüringer Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht und untersagte dem Händler, Angebote mit einer Garantie zu unterbreiten, ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinzuweisen und klarzustellen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c UKlaG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (a.F.). Obwohl die AGB des Händlers isoliert betrachtet die gesetzlichen Informationspflichten erfüllten, reichte deren Platzierung nicht aus. Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss unmittelbar mit der Garantieerklärung selbst verbunden sein und darf nicht in den AGB "versteckt" werden. Andernfalls bestehe die erhebliche Gefahr, dass Verbraucher den Hinweis nicht wahrnehmen und die Garantieerklärung dahingehend fehlinterpretieren, dass der Verkäufer selbst nicht für Mängel einstehen müsse. Ziel der Norm sei es, zu vermeiden, dass Verbraucher von der Geltendmachung ihrer gesetzlichen Rechte abgehalten werden.

Für Kfz-Händler bedeutet dies, dass bei der Bewerbung einer Garantie - sei es eine Händler- oder Herstellergarantie - im Rahmen eines konkreten Angebots zwingend und unmittelbar darauf hingewiesen werden muss, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ein bloßer Verweis auf die AGB oder eine versteckte Klausel dort genügt nicht. Es bedarf einer klaren und verständlichen Formulierung direkt am Garantiehinweis, etwa durch einen Zusatz wie "neben/außer den gesetzlichen Rechten". Käufer sollten sich bewusst sein, dass eine Garantie stets eine zusätzliche Leistung darstellt und ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln, die der Verkäufer zu verantworten hat, unberührt bleiben.

Hinweis zur Rechtslage: Die hier besprochene Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung, insbesondere zu § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F. Seit dem 01.01.2022 regelt § 479 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. die Anforderungen an Garantieerklärungen. Die Kernaussage der Entscheidung, dass der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers unmittelbar mit der Garantieerklärung verbunden sein muss und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden darf, gilt jedoch unverändert fort. Der Gesetzgeber hat die Informationspflichten in § 479 BGB n.F. präzisiert, aber das zugrunde liegende Schutzziel für Verbraucher beibehalten.

Stichworte: Allgemeines, Garantieerklärung, Verbrauchsgüterkauf, Informationspflichten, Gesetzliche Gewährleistung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Unterlassungsanspruch

Tenor:

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Februar 2017 - 4 O 1059/16 - geändert.

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zu unterbreiten und dabei eine Garantie in Aussicht zu stellen,

- ohne dabei auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinzuweisen und/oder

- ohne darauf hinzuweisen, dass diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder

- ohne den Inhalt sowie alle wesentlichen Angaben zu nennen, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Namen sowie Anschrift des Garantiegebers,

insbesondere, wenn dies wie nachfolgend dargestellt erfolgt:

"AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie 5 Jahre Garantie Herstellergarantie 5 Jahre",

so geschehen am 5. Oktober auf der Handelsplattform "ebay" unter der Artikelnummer ...675.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Leipzig entstanden und von dem Verfügungskläger zu tragen sind.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist begründet. Der Verfügungskläger kann im gesamten von ihm begehrten Umfang gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c UKlaG Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf verlangen. Die Werbung der Verfügungsbeklagten wird den Vorgaben von § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht gerecht. Zwar genügen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, isoliert betrachtet, entgegen der Ansicht der Berufung durchaus der Verpflichtung, auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher und ihre Zuständigkeit neben der Garantie hinzuweisen (1.). Dieser Hinweis hätte jedoch mit der Garantieerklärung selbst verbunden werden müssen und reicht, wenn er in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten eingebettet ist, nicht aus, um der auf die Garantieerklärung selbst bezogenen Pflicht der Verfügungsbeklagten Genüge zu tun (2.). Der hiernach begründete Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers erfasst keine Werbung mit diesen ungenügenden Angaben, sondern nur ein Angebot, das ohne den erforderlichen Hinweis erfolgt (3.).

1. Die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten sind hinreichend präzise und auch nicht missverständlich:

Der von § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss diese nicht im Einzelnen aufführen, weil eine solche Pflicht auch nicht besteht, wenn keine Garantieerklärung abgegeben wird (Bamberger/Roth/ Faust Rn. 7, Staudinger/ Matusche-Beckmann § 477 Rn. 22). Der Hinweis darf lediglich nicht dadurch verunklart werden, dass ein Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, seine gesetzlichen Rechte würden durch die Garantie in irgendeiner Hinsicht beeinflusst, etwa indem sie nur bei Eintritt eines Garantiefalles zuständig sein könnten (Staudinger/ Matusche-Beckmann § 477 Rn. 22). Dies gilt insbesondere, wenn die Garantie, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Verkäufer selbst gegeben wird, sondern auf den Hersteller zurückgeht, weil es gerade hier den verbreiteten Missstand gibt, dass Verkäufer versuchen, sich gegenüber den Verbrauchern durch den Verweis auf die Hersteller zu entlasten (MünchKomm/ Lorenz § 477 BGB Rn. 6; vgl. auch BGH, NJW 1988, 1726, 1727).

Diesen Anforderungen genügt die Darstellung in Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten gerade noch. Zwar enthält sie unter Abs. 1 die nicht völlig unproblematische Wendung: "soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben". Lässt sich diese, allein betrachtet, vielleicht auch im Sinne der Berufung so deuten, dass die gesetzlichen Rechte durch eine Garantie modifiziert werden, wird durch Abs. 5 derselben Regelung doch unmissverständlich klargestellt, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch Übernahme einer Garantie nicht beeinflusst werden. Da der Vorbehalt in Abs. 1 auch ausdrücklich auf die "nachstehenden Regelungen" und nicht etwa irgendwelche abweichenden Vereinbarungen Bezug nimmt, kann er im Zusammenspiel mit Abs. 5 nicht anders verstanden werden, als dass die Garantie weitere Rechte neben denjenigen eröffnet, über die der Verbraucher ohnehin kraft Gesetzes verfügt. Auch das Gebot einer einfachen und verständlichen Regelung gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 ist damit befolgt.

2. Ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten damit selbst nicht zu beanstanden, ist ihr Bezug zu der im Angebot in Aussicht gestellten Garantie freilich zu locker, um dieser selbst die Eignung dazu abzusprechen, einen Verbraucher zu verunsichern. Denn die Wahrnehmung des Angebots, in dem die Garantie erwähnt wird, geht nicht zwangsläufig oder auch nur regelmäßig mit der Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters einher. Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.

Dies braucht nicht zwangsläufig durch Übernahme des Wortlauts von § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erfolgen, der sich gerade dann, wenn die Garantie in einem online-Angebot erwähnt wird, als sperrig erweist. Denkbar ist aber ein knapper Zusatz von der Art: "neben/außer den gesetzlichen Rechten", der sich ohne Weiteres auch mit einer kurzgefassten Erwähnung der Garantie verbinden ließe. Auch eine nähere Ausführung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters könnte zulässig sein, sofern in dem Angebot selbst ein spezifizierter Hinweis auf den einschlägigen Passus in diesem Regelungswerk erfolgt. Fügt der Anbieter seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen wie die Verfügungsbeklagte schlicht dem Angebot bei, besteht die erhebliche Gefahr, dass der hier zu findende Hinweis auf die gesetzlichen Rechte überhaupt nicht wahrgenommen und die Erwähnung der Herstellergarantie in dem Sinne fehlinterpretiert wird, dass der Verkäufer selbst nicht für Mängel der verkauften Ware einzustehen hat. Dies gilt erst recht, wenn auf die Frage der Gewährleistung dabei, wie im vorliegenden Fall, vergleichsweise spät, namentlich unter Nr. 11 von 13 Regelungspunkten, eingegangen wird. So wird das mit der Regelung des § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB verfolgte Ziel verfehlt zu vermeiden, dass ein Verbraucher von der Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte abgehalten wird (vgl. die Begründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 246).

3. § 477 BGB gilt nur für eine Garantie, die bei Vertragsschluss wirklich übernommen wird, nicht schon für eine Werbung mit einer solchen Garantie (BGH, NJW 2011, 2653, Rn. 24 ff.). Dementsprechend kann der Verfügungsbeklagten auch nicht die Werbung mit der Garantie, sondern nur ihre Verwendung bei der Unterbreitung eines Angebots untersagt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

Das Urteil ist nicht anfechtbar (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Quelle: Landesrecht Thüringen (juris-Landesportal), landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001327834

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