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Für das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der geschlossenen Ortslage" nach § 14 Abs. 4 BbgStrG kommt es grundsätzlich allein darauf an, dass die für den Anliegergebrauch in Anspruch genommene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt; ob dies auch für das Grundstück des Straßenanliegers gilt, ist dagegen ohne Belang. "Erforderlich" im Sinne des § 14 Abs. 4 BbgStrG ist der Mitgebrauch der Straße nicht erst, wenn er alternativlos ist, sondern schon, wenn er sich bei objektiver Betrachtung und unter Beachtung der ortsüblichen Verhältnisse in der konkreten Situation als spezifische und naheliegende, sinnvolle, angemessene Folge der Grundstücksnutzung erweist. Eine Grundstückszufahrt kann daher auch bei bloßer gärtnerischer Nutzung unabhängig von der Bebaubarkeit des Grundstücks "erforderlich" sein. Unterfällt die Herstellung einer Zufahrt nur deshalb nicht dem Anliegergebrauch des § 14 Abs. 4 BbgStrG, weil deren bauliche Herstellung "in den Straßenkörper eingreift", ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen; das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist in diesem Fall regelmäßig "auf Null" reduziert. (Leitsätze des Gerichts) |