Wenn Ihnen in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, fordern die Behörden oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) für die Neuerteilung. Manche Betroffene erneuern ihre Fahrerlaubnis stattdessen im EU-Ausland, wo sie ihren Wohnsitz haben. Kommen sie zurück nach Deutschland, stellt sich die Frage: Muss die hier geforderte MPU trotzdem absolviert werden, auch wenn im Ausland bereits eine Eignungsprüfung stattgefunden hat?
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt (Az. 3 C 3/21 vom 15.09.2021). Die Richter entschieden, dass eine deutsche Behörde nicht auf einer MPU bestehen darf, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass er im EU-Ausland eine gleichwertige Eignungsprüfung bestanden hat. Legt der Betroffene einen solchen Nachweis vor, darf die Behörde aus dem Fehlen eines deutschen MPU-Gutachtens nicht automatisch auf eine fehlende Fahreignung schließen. Der Nachweis einer gleichwertigen ausländischen Prüfung steht einem positiven deutschen MPU-Gutachten gleich.
Für Sie bedeutet das: Ein im EU-Ausland absolviertes Fahreignungsgutachten kann der Weg zurück zum Fahren in Deutschland sein, ohne eine weitere MPU durchlaufen zu müssen. Entscheidend ist aber der Nachweis der Gleichwertigkeit. Sie müssen der deutschen Fahrerlaubnisbehörde belegen, dass die ausländische Untersuchung inhaltlich und methodisch den Anforderungen einer deutschen MPU entspricht. Es handelt sich also nicht um eine automatische Anerkennung, sondern um die Pflicht der Behörde, einen substantiierten Nachweis zu akzeptieren.
Die Entscheidung im Volltext: BVerwG Urteil vom 15.09.2021 - 3 C 3/21 (3 C 20/17) - Gleichwertigkeit ausländischer Eignungsprüfung mit MPU bei Erneuerung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland
Grundsätzlich ja, aber die Behörde darf die Fahreignung prüfen. Wurde die Fahrerlaubnis zuvor in Deutschland entzogen, kann sie bei Zweifeln eine MPU fordern.
Eine ausländische Prüfung ist gleichwertig, wenn sie nach denselben wissenschaftlichen Standards und mit ähnlicher Gründlichkeit wie eine deutsche MPU die Fahreignung untersucht.
Sie müssen der Behörde Unterlagen vorlegen, die Inhalt, Ablauf und Kriterien der ausländischen Prüfung belegen, sodass die Gleichwertigkeit mit der MPU klar hervorgeht.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 17.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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