Sie sind bei Regen zu schnell gefahren und haben einen Bußgeldbescheid mit einer höheren Strafe erhalten? Viele Autofahrer sind unsicher, ob Nässe allein bereits ausreicht, um ein höheres Bußgeld zu rechtfertigen. Der Bußgeldkatalog sieht zwar Zuschläge für Verstöße bei „schlechten Wetterverhältnissen“ vor, doch die genaue Definition ist oft unklar. Das führt zu der Frage, ob eine solche höhere Sanktion überhaupt berechtigt ist.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat hier für Klarheit gesorgt (Beschluss vom 24.11.2020, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 107/20). Die Richter stellten fest, dass nicht jede Witterung als „schlechte Wetterverhältnisse“ im Sinne des Bußgeldkatalogs gilt. Eine höhere Strafe ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefährlichkeit mit der von Nebel oder Glatteis vergleichbar ist. Als konkrete Beispiele nannte das Gericht Aquaplaning, starken Regen mit erheblicher Sichtbehinderung oder auch mehr als nur unerheblichen Schneefall.
Für Sie als Autofahrer bedeutet dieses Urteil, dass ein Bußgeldbescheid mit Wetter-Zuschlag nicht immer korrekt sein muss. Ein normaler Regenschauer ohne extreme Sichtbehinderung oder Aquaplaning-Gefahr rechtfertigt in der Regel keine höhere Strafe. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, prüfen Sie genau, ob die Bedingungen zum Zeitpunkt des Verstoßes wirklich so gefährlich waren. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Bescheid anwaltlich prüfen zu lassen, um sich gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung zu wehren.
Die Entscheidung im Volltext: Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 24.11.2020 - 1 OWi 2 Ss Rs 107/20 - Zum Begriff der „schlechten Wetterverhältnisse“ in Nr. 8.1 BKatV
Nein. Laut Gerichtsurteil muss der Regen so stark sein, dass er die Sicht erheblich behindert, Lichtreflexe erzeugt oder die Gefahr von Aquaplaning besteht.
Eine höhere Strafe ist nur bei Wetterverhältnissen gerechtfertigt, deren Gefährlichkeit mit Nebel oder Glatteis vergleichbar ist. Dazu zählen zum Beispiel starker Schneefall oder Aquaplaning.
Sie sollten den Bußgeldbescheid prüfen lassen. Das Urteil des OLG Zweibrücken zeigt, dass nicht jede Beeinträchtigung durch das Wetter automatisch eine höhere Strafe rechtfertigt.
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