Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und sind unsicher, ob er gültig ist? Manchmal vergeht viel Zeit, oder es kommt sogar ein zweiter, korrigierter Bescheid per Post. Viele Autofahrer fragen sich dann, ob sie überhaupt noch zahlen müssen oder ob der angebliche Verstoß vielleicht schon verjährt ist. Besonders kompliziert wird es, wenn die Behörde Sie wegen eines Umzugs erst suchen musste. Die Frage ist dann: Zählt diese Suchzeit oder kann die Verjährungsfrist unbemerkt abgelaufen sein?
Das Amtsgericht Landstuhl hat in einem Beschluss vom 26.07.2022 (Az. 2 OWi 4211 Js 8465/22) zwei wichtige Punkte klargestellt. Erstens: Erlässt eine Behörde einen neuen Bußgeldbescheid mit anderem Inhalt, ohne den alten Bescheid offiziell aufzuheben, ist dieser neue Bescheid nichtig. Er kann die Verjährung nicht unterbrechen. Zweitens: Die reine Suche nach Ihrer neuen Adresse durch die Behörde stoppt die Verjährungsfrist ebenfalls nicht. Dafür hätte das Verfahren vorher offiziell vorläufig eingestellt werden müssen.
Für Sie als Betroffener bedeutet dieses Urteil: Prüfen Sie die Daten auf Ihrem Bußgeldbescheid genau. Wenn Sie einen zweiten, geänderten Bescheid erhalten, der alte aber nie zurückgenommen wurde, könnte die Tat bereits verjährt sein. Die übliche Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate. Auch wenn die Behörde lange für eine Adressermittlung gebraucht hat, ohne das Verfahren zu pausieren, kann die Verjährung eingetreten sein. Im Zweifel kann ein Blick auf die Details des Bescheids und den zeitlichen Ablauf also bares Geld sparen.
Die Entscheidung im Volltext: Amtsgericht Landstuhl Beschluss vom 26.07.2022 - 2 OWi 4211 Js 8465/22 -Keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Aufenthaltsermittlung im Hinblick auf den Betroffenen ohne vorherige vorläufige Einstellung des Verfahrens
Ein neuer Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn er inhaltlich vom ersten abweicht, dieser aber nicht ausdrücklich von der Behörde aufgehoben wurde.
Nein. Laut dem Urteil unterbricht die reine Ermittlung Ihrer Adresse die Verjährung nicht, wenn das Verfahren nicht zuvor offiziell vorläufig eingestellt wurde.
Die Verfolgungsverjährung bei den meisten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt drei Monate, solange sie nicht wirksam unterbrochen wird.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 11.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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