Nach einem Parkrempler oder einem kleinen Blechschaden ist die Situation oft unübersichtlich. Viele Fahrer denken, es sei in Ordnung, das Auto kurz wegzufahren, um den Verkehr nicht zu blockieren oder um an einer besseren Stelle zu halten und dann zurückzukehren. Doch genau dieses Verhalten kann unerwartet rechtliche Konsequenzen haben. Die Frage ist: Wann genau hat man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und begeht damit Fahrerflucht, auch wenn man eigentlich vorhatte, sofort wiederzukommen?
Das Landgericht Aachen hat in einem Beschluss vom 05.10.2020 (Az. 60 Qs 43/20) genau diese Frage geklärt. In dem Fall hatte sich ein Unfallbeteiligter nach einem Streit etwa 40 Meter von der Kollisionsstelle entfernt, um in einer Einfahrt zu wenden und zurückzukehren. Das Gericht entschied, dass dies bereits ein vollendetes „sich Entfernen vom Unfallort“ darstellt. Entscheidend ist nicht die Absicht, zurückzukehren. Es reicht schon aus, wenn man sich so weit entfernt, dass ein anderer Beteiligter einen nicht mehr eindeutig als wartepflichtigen Unfallbeteiligten erkennen kann.
Für Autofahrer bedeutet diese Entscheidung: Bleiben Sie nach einem Unfall unbedingt direkt an der Unfallstelle oder in unmittelbarer Sicht- und Rufweite. Selbst ein kurzes Wegfahren, um beispielsweise in einer Seitenstraße zu wenden, kann als Fahrerflucht gewertet werden. Sichern Sie stattdessen die Unfallstelle, leisten Sie Erste Hilfe falls nötig und warten Sie auf die anderen Beteiligten oder die Polizei. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Pflichten als Unfallbeteiligter erfüllen und sich nicht dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aussetzen.
Die Entscheidung im Volltext: Landgericht Aachen Beschluss vom 05.10.2020 - 60 Qs 43/20 - Zum Unfallort i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und vollendetes Entfernen vom Unfallort
Der Unfallort ist nicht nur die exakte Kollisionsstelle, sondern auch der unmittelbare Nahbereich, in dem andere Beteiligte Sie noch als wartepflichtig erkennen können.
Ja, um die Unfallstelle zu sichern oder den Verkehr freizumachen, ist das erlaubt. Sie müssen aber in unmittelbarer Nähe und für andere Beteiligte erkennbar bleiben.
Ja, laut Landgericht Aachen kann bereits eine Entfernung von 40 Metern als vollendete Fahrerflucht gelten, auch wenn Sie vorhatten, sofort zurückzukehren.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 29.09.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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