Ein Bußgeldbescheid liegt im Briefkasten, aber Sie sind gar nicht gefahren? Oder das Blitzerfoto ist so schlecht, dass der Fahrer kaum zu erkennen ist? Viele Fahrzeughalter denken in dieser Situation, dass Schweigen die beste Taktik ist. Man hat schließlich das Recht, die Aussage zu verweigern, um sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen. Doch diese Strategie kann eine unerwartete und lästige Konsequenz haben: die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 07.03.2023 (Az. 8 B 157/23) genau das bestätigt. Die Richter stellten klar, dass es kein "doppeltes Recht" gibt – also das Recht, im Bußgeldverfahren zu schweigen und gleichzeitig von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe für den Verkehrsverstoß, sondern eine Maßnahme, um zukünftig sicherzustellen, dass der verantwortliche Fahrer bei Verstößen ermittelt werden kann. Dieses Vorgehen ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für Sie als Fahrzeughalter bedeutet das: Wenn die Behörde den Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermitteln kann, weil Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, kann sie Ihnen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Diese Pflicht trifft Sie als Halter, unabhängig davon, ob Sie sich selbst oder einen Verwandten schützen wollten. Sie stehen also vor der Wahl: Entweder Sie helfen bei der Aufklärung des Verstoßes, oder Sie müssen den administrativen Aufwand eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen, in dem jede einzelne Fahrt genau dokumentiert werden muss.
Die Entscheidung im Volltext: Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 07.03.2023 - 8 B 157/23 - Fahrtenbuchauflage trotz Aussageverweigerungsrecht: Kein "doppeltes Recht" auf Verweigerung und Verschonung
Die behördliche Anordnung, für ein bestimmtes Fahrzeug ein Logbuch zu führen. Darin müssen für jede Fahrt der Fahrer, das Datum und die Uhrzeit dokumentiert werden.
Nicht automatisch. Eine Fahrtenbuchauflage droht aber, wenn der Fahrer nach einem nicht nur geringfügigen Verkehrsverstoß nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.
Ja. Das Gericht hat klargestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige zwar im Bußgeldverfahren gilt, aber nicht vor der Anordnung eines Fahrtenbuchs schützt.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 21.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
« Alle Videos: Tipp des Tages | Online-Rechner
Den Tipp des Tages gibt es täglich auch auf YouTube, TikTok, Instagram, Facebook, LinkedIn, X, Bluesky, Mastodon und Threads – Suchwort „verkehrslexikon“.