Sie fahren auf einer Vorfahrtstraße, die nach links abknickt. Aus einer Nebenstraße nähert sich ein anderes Auto. Wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen, aber nicht blinken, und der andere Fahrer deshalb losfährt, kommt es schnell zum Unfall. Wer ist dann schuld? Diese Unsicherheit führt oft zu gefährlichen Situationen und Streitigkeiten über die Haftung, denn die Regeln zum Blinken an abknickenden Vorfahrtstraßen sind vielen unklar.
Deutsche Gerichte haben hierzu klare Regeln aufgestellt. Grundsätzlich gilt: Wer dem Verlauf einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss blinken, da dies als Richtungsänderung gilt. Verlässt man die Vorfahrtstraße hingegen geradeaus, darf man laut Bayerischem Obersten Landesgericht (BayObLG) nicht blinken, um andere nicht zu verwirren. Vergessen Sie das Blinken, behalten Sie zwar formal Ihre Vorfahrt, müssen bei einem Unfall aber mit einer erheblichen Mithaftung rechnen. Das hat zum Beispiel das OLG Brandenburg entschieden. Verursachen Sie durch irreführendes Blinken einen Unfall, können Sie sogar voll haften, so ein Urteil des OLG Frankfurt a. M.
Für Sie als Autofahrer bedeutet das: Blinken Sie immer, wenn Sie dem Knick der Vorfahrtstraße folgen. Blinken Sie nicht, wenn Sie diese geradeaus verlassen. Sie dürfen zwar grundsätzlich auf die Blinkzeichen anderer vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz), sollten aber immer aufmerksam bleiben. Ein Fehler beim Blinken – ob Ihr eigener oder der eines anderen – kann dazu führen, dass Sie einen großen Teil des Schadens selbst tragen müssen, obwohl Sie eigentlich Vorfahrt hatten. Im schlimmsten Fall droht die volle Haftung für den gesamten Unfallschaden.
Die Entscheidung im Volltext: Falsch blinken: Kreisverkehr, Vorfahrt & Co. – Das droht Ihnen
Ja, das Folgen einer abknickenden Vorfahrtstraße ist eine anzeigepflichtige Richtungsänderung. Sie müssen also in die Richtung blinken, in die die Straße abknickt.
Ja, Ihr Vorfahrtsrecht bleibt bestehen. Bei einem Unfall müssen Sie aber wegen der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht mit einer erheblichen Mithaftung rechnen.
Grundsätzlich ja, Gerichte erkennen einen Vertrauensgrundsatz an. Absolute Sicherheit bietet dies aber nicht, weshalb Sie immer eine gewisse Vorsicht walten lassen sollten.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 26.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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