Das Verkehrslexikon


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Elmshorn: Wann Falschparker abgeschleppt werden dürfen




Parkplatznot führt oft zum Falschparken. Wir erklären, wann Ihr Auto schon bei kleinen Verstößen abgeschleppt werden darf und was Gerichte dazu sagen.

In vielen Städten ist die Parkplatzsuche eine tägliche Herausforderung. Wenn wie aktuell in Elmshorn hunderte Stellplätze wegfallen, steigt der Druck auf Autofahrer enorm. Schnell wird dann an Stellen geparkt, die nicht eindeutig erlaubt sind: auf dem Gehweg, in einer engen Straße oder zu nah an einer Kreuzung. Viele Fahrer wiegen sich in Sicherheit und rechnen höchstens mit einem Knöllchen. Doch oft folgt das böse Erwachen, wenn das eigene Fahrzeug nicht mehr da ist, weil es abgeschleppt wurde.

Die rechtlichen Grundlagen sind in § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. Verboten ist das Parken unter anderem an engen und unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven oder wenn die Restfahrbahnbreite für andere Fahrzeuge nicht ausreicht. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer Entscheidung (22.11.2023) zusätzlich bekräftigt, dass das Parken auf einem Geh- oder Radweg grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Eine Abschleppmaßnahme bedarf daher keines gesonderten Verbotschildes, da die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern Vorrang hat.

Für Autofahrer bedeutet das: Die Behörden haben einen weiten Ermessensspielraum. Ein Abschleppvorgang ist nicht erst bei einer kompletten Blockade gerechtfertigt. Schon eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann ausreichen. Wer beispielsweise auf einem schmalen Bürgersteig parkt und dadurch Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Straße zwingt, riskiert das Abschleppen. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Maßnahme als verhältnismäßig angesehen wird. Die hohen Kosten für das Abschleppen trägt der Fahrzeughalter.

Die Entscheidung im Volltext: Elmshorn: 280 Parkplätze weg – was Falschparkern droht

Häufige Fragen

Wann darf mein Auto grundsätzlich abgeschleppt werden?

Ein Abschleppen ist gerechtfertigt, wenn Ihr Fahrzeug eine Gefahr oder eine erhebliche Behinderung darstellt, z.B. in einer Feuerwehrzufahrt, auf einem Gehweg oder wenn die Restfahrbahnbreite nicht ausreicht.

Reicht schon eine kleine Behinderung zum Abschleppen aus?

Ja, die Behörden haben Ermessen. Zwingt Ihr Fahrzeug z.B. Fußgänger auf die Straße oder behindert es die Müllabfuhr, kann das bereits für eine Abschleppmaßnahme genügen.

Was bedeutet 'ausreichende Restfahrbahnbreite'?

Als Faustregel gilt eine freie Breite von 3,05 Metern, damit Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge passieren können. Wird dieser Wert unterschritten, ist ein Abschleppen sehr wahrscheinlich.

Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 05.11.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.




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