Der Verkehr staut sich und ein freundlicher Autofahrer lässt Ihnen eine Lücke, damit Sie aus Ihrer Grundstücksausfahrt oder einem Parkplatz auf die Straße einbiegen können. Sie fahren los, doch ein anderes Fahrzeug, das an der stehenden Kolonne vorbeifährt, übersieht Sie und es kommt zum Zusammenstoß. Viele gehen in dieser Situation von einer geteilten Schuld aus, weil der andere hätte aufpassen oder der Lücken-Geber eine sichere Durchfahrt signalisiert hätte. Doch die rechtliche Realität sieht anders aus und birgt für den Ausfahrenden ein hohes finanzielles Risiko.
Das Landgericht Aachen hat in einem solchen Fall entschieden, dass derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße fährt, bei einem Unfall grundsätzlich allein haftet (Urteil vom 17.12.2024, Az. 15 O 429/23). Die Richter stellten klar, dass die sogenannte „Lücken-Rechtsprechung“ hier nicht anwendbar ist. Diese besagt, dass an Kreuzungen oder Einmündungen der fließende Verkehr auf Lücken in einer wartenden Fahrzeugschlange achten muss. Für Ausfahrten aus Grundstücken gilt dieser Grundsatz aber gerade nicht. Wer aus einem Grundstück kommt, unterliegt der extrem hohen Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO und muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Für die Praxis bedeutet das: Verlassen Sie sich niemals darauf, dass eine Lücke im Stau sicher ist. Die volle Verantwortung, den Verkehr zu überblicken und eine Kollision zu vermeiden, liegt bei Ihnen. Die freundliche Geste eines anderen Fahrers befreit Sie nicht von dieser Pflicht. Selbst wenn der Unfallgegner einen kleinen Fehler begeht, zum Beispiel eine durchgezogene Linie leicht überfährt, führt dies laut Gericht nicht automatisch zu einer Mithaftung. Das gesamte Unfallrisiko und die damit verbundenen Kosten tragen fast immer Sie als derjenige, der vom Grundstück in den fließenden Verkehr einfährt.
Die Entscheidung im Volltext: Landgericht Aachen Urteil vom 17.12.2024 - 15 O 429/23 - Zur Haftung bei Kollision beim Ausfahren aus einem Grundstück; Lücken-Rechtsprechung und Sorgfaltspflichtverstöße des Vorfahrtsberechtigten
Nein, grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung, nach der Vorfahrtberechtigte an Kreuzungen auf Lücken im Stau achten müssen, gilt nicht für Grundstücksausfahrten.
Auch dann tragen Sie die volle Verantwortung. Die Geste eines anderen Fahrers entbindet Sie nicht von Ihrer extrem hohen Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den Verkehr.
In der Regel haften Sie trotzdem allein. Laut dem Aachener Urteil führen selbst leichte Sorgfaltspflichtverstöße des Vorfahrtberechtigten nicht automatisch zu einer Mithaftung.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 15.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
« Alle Videos: Tipp des Tages | Online-Rechner
Den Tipp des Tages gibt es täglich auch auf YouTube, TikTok, Instagram, Facebook, LinkedIn, X, Bluesky, Mastodon und Threads – Suchwort „verkehrslexikon“.