Jedes Jahr zu Halloween stellt sich für viele Autofahrer die gleiche Frage: Darf ich eigentlich mit meinem Grusel-Kostüm ans Steuer? Die Fahrt zur Party soll schließlich nicht mit einem Bußgeldbescheid enden. Während eine einfache Verkleidung meist unproblematisch ist, können vor allem Masken, die das Gesicht verdecken, schnell zu rechtlichen Problemen führen. Auch sperrige Kostümteile oder ungeeignetes Schuhwerk wie große Clownschuhe können die Fahrsicherheit gefährden und teure Folgen haben.
Der Gesetzgeber hat hier eine klare Regelung getroffen. Laut § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf ein Autofahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr zu erkennen ist. Dieses sogenannte Verhüllungsverbot soll sicherstellen, dass die Identität des Fahrers bei Verkehrskontrollen oder für Blitzerfotos jederzeit feststellbar ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und hat ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zur Folge.
In der Praxis bedeutet das: Nehmen Sie jede Maske ab, bevor Sie losfahren. Gesichtsbemalung ist erlaubt, solange Ihre Gesichtszüge noch erkennbar sind. Achten Sie außerdem darauf, dass Ihr Kostüm Ihre Bewegungsfreiheit nicht einschränkt und Sie Pedale und Lenkrad sicher bedienen können. Sollte es wegen des Kostüms zu einem Unfall kommen, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners immer. Ein Regress, also eine Rückforderung des Geldes, ist bei einem solchen Fahrfehler ausgeschlossen.
Die Entscheidung im Volltext: Halloween: Mit Kostüm Auto fahren? Das droht bei Masken
Wenn Ihr Gesicht beim Autofahren so verdeckt ist, dass Sie nicht mehr erkennbar sind, kostet das laut Bußgeldkatalog 60 Euro.
Ja, Schminke ist grundsätzlich erlaubt, solange Ihre wesentlichen Gesichtszüge zur Identifizierung noch erkennbar bleiben. Eine komplette Unkenntlichmachung ist unzulässig.
Ja, Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Gegners immer. Ein Fahrfehler durch ein hinderliches Kostüm führt nicht zu einem Regress oder dem Verlust des Versicherungsschutzes.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 31.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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