An einer großen Kreuzung ist die Ampel für Ihre Spur rot, aber der Verkehr auf der Geradeausspur neben Ihnen hat bereits Grün. Es ist verlockend, kurz auf die freie Rechtsabbiegespur auszuweichen, um das wartende Auto vor Ihnen zu überholen und dann schnell wieder auf die Geradeausspur zu wechseln. Viele Autofahrer glauben, dass dies erlaubt ist, da sie ja gar nicht abbiegen, sondern nur kurz die Spur nutzen möchten. Doch diese Annahme kann zu einem teuren Bußgeld und sogar einem Fahrverbot führen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem solchen Fall klar entschieden (Beschluss vom 07.06.2022, Az. 202 ObOWi 678/22). Wer eine Rechtsabbiegespur mit rotem Pfeil-Lichtzeichen nutzt, um in den Kreuzungsbereich einzufahren, begeht einen Rotlichtverstoß. Dabei ist es unerheblich, ob die Absicht bestand, abzubiegen oder nur zu überholen und geradeaus weiterzufahren. Entscheidend ist laut Gericht, dass sich das Fahrzeug beim Überfahren der Haltelinie und Einfahren in den geschützten Kreuzungsbereich noch zumindest teilweise auf der Abbiegespur befindet, für die das Rotsignal gilt.
Für Autofahrer bedeutet dieses Urteil: Vorsicht bei Überholmanövern an Ampelkreuzungen mit getrennten Spuren. Das Ausnutzen einer roten Abbiegespur zum Überholen ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Rotlichtverstoß, der je nach Dauer der Rotphase als qualifiziert eingestuft werden kann. Die Folgen sind gravierend: hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und in der Regel auch ein Fahrverbot. Die eigene Absicht, nur überholen zu wollen, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens.
Die Entscheidung im Volltext: BayObLG Beschluss vom 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22 - Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich
Nein. Fahren Sie bei rotem Lichtzeichen für die Abbiegespur in die Kreuzung ein, begehen Sie einen Rotlichtverstoß, auch wenn Sie nur überholen.
Dies wird als Rotlichtverstoß geahndet. Je nach Dauer der Rotphase drohen ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Ja. Jedes Lichtzeichen gilt nur für die zugehörige Fahrspur. Das grüne Licht für die Geradeausspur hebt das rote Licht für die Abbiegespur nicht auf.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 05.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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