Die Ungeduld im Stau auf der Autobahn ist groß, und mancher Fahrer spielt mit dem Gedanken, einfach zu wenden und zurückzufahren. Dieses Manöver ist jedoch extrem gefährlich und strengstens verboten. Andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, weshalb Wendemanöver und Geisterfahrten oft zu schwersten Unfällen führen. Viele unterschätzen die drastischen rechtlichen Konsequenzen, die weit über ein einfaches Bußgeld hinausgehen.
Das Wenden auf Autobahnen ist laut § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kategorisch verboten. Dies gilt auch bei Stillstand im Stau und schließt den Seitenstreifen mit ein. Gerichte stufen ein solches Verhalten regelmäßig als grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein. Wer im Stau wendet, begeht daher keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB), wie auch das OLG Bamberg (Beschl. v. 26.10.2021) bestätigt hat.
Die Folgen sind gravierend: Es drohen eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis. Kommt es zu einem Unfall, stehen zusätzlich Anzeigen wegen Körperverletzung oder Tötung im Raum. Wichtig für den Verursacher ist jedoch: Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Unfallopfers in jedem Fall. Anders als bei Alkohol am Steuer darf die Versicherung bei einem grob fahrlässigen Fahrfehler wie diesem auch kein Geld vom Fahrer zurückfordern.
Die Entscheidung im Volltext: Geisterfahrer: Wenden im Stau auf der Autobahn – was droht?
Nein, das Wenden auf der Autobahn ist nach § 18 StVO ausnahmslos verboten, auch im Stau und auf dem Seitenstreifen. Eine Ausnahme gilt nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Polizei.
Das Wenden gilt als Gefährdung des Straßenverkehrs und ist eine Straftat. Es drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Ja, Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt immer den Schaden des Unfallgegners. Bei diesem grob fahrlässigen Fahrfehler darf die Versicherung auch kein Geld von Ihnen zurückfordern.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 27.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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