Das Verkehrslexikon

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Parkverstößen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Parkverstößen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Auch aus einer extremen Häufung von Verstößen im ruhenden Verkehr kann sich die völlige charakterliche Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ergeben.


Lässt das Verhalten des Betroffenen im ruhenden Verkehr befürchten, dass er auch im fließenden Verkehr dazu neigt, Rechtsvorschriften zu missachten, dann ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.







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Allgemeines:


Überblick:
Der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde bei zahlreichen Parkverstößen

BVerwG v. 17.12.1976:
Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn ein Kraftfahrer selbst nach Ahndung durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig mißachtet

VG Berlin v. 19.01.1990:
Einem Kraftfahrer, der 69 mal die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr

VG Berlin v. 27.07.2005:
Ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, und solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn wenn ein Kraftfahrer die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie bewußt immer wieder verletzt, ist von ihm ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr nicht zu erwarten. Der Kraftfahrer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um Parkverstöße gehandelt habe




OVG Münster v. 18.01.2006:
Auch eine Vielzahl von punktebewehrten Parkverstößen kann im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, zumal wenn dem Betroffenen zusätzlich noch zwei Geschwindigkeitsverstöße anzulasten sind - nach oben -



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