Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Unfälle zwischen Fußgängern und Straßenbahn

Unfälle zwischen Fußgängern und Straßenbahn




Gliederung:


-   Allgemeines




Allgemeines:

  • Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle

  • Fußgänger allgemein und Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

  • Alkoholisierter Fußgänger

  • Straßenbahn

  • Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln




  • BGH v. 27.05.1975:
    Straßenbahnfahrer haben zwar in gleicher Weise wie andere Verkehrsteilnehmer bei Benutzung des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten (Senatsurteil vom 5. November 1974 – VI ZR 91/73 = VersR 1975, 258, 259). Ist ein Kraftfahrer verpflichtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen im Verkehr zu ergreifen, so trifft diese Verpflichtung grundsätzlich in gleichem Maße einen Straßenbahnführer. Nach § 9 Abs. 3 a StVO a. F. (bzw. jetzt § 26 Abs. 1 StVO 1970) haben aber Schienenfahrzeuge im Gegensatz zu anderen Kraftfahrzeugen an Fußgängerüberwegen Vorrang vor Fußgängern.

  • BGH v. 27.05.1975:
  • Der Fahrer eines Straßenbahnzuges verhält sich verkehrswidrig, wenn er entgegen § 15 Abs. 4 StVO a. F. (jetzt § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO 1970) diesen Zug so zum Halten gebracht hat, dass er etwa die halbe Breite des Fußgängerüberwegs in Anspruch nimmt. Dieses Halteverbot betrifft nicht Fahrtunterbrechungen, die durch die Verkehrslage, eine polizeiliche Weisung oder eine sonstige Anordnung (Verkehrssignalanlage, Bahnschranke usw.) bedingt sind. Das Halteschild befreit jedoch nicht von diesem Verbot.

  • OLG Köln v. 11.01.2001:
    Auf dem Fußgängerüberweg, der außer über die Fahrbahn auch über eine Straßenbahn-Gleisanlage führt, muss eine auf Zugkontakt reagierende ("zugbediente") Blinklichtanlage vor einem sich nähernden Straßenbahnzug warnen. Ein Blinklicht, das unabhängig vom Herannahen einer Bahn ständig aufleuchtet, reicht zur Verkehrsregelung nicht aus. Das Unterlassen einer derartigen Warnung für die Fußgänger stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Den unaufmerksamen Fußgänger, der eine sich nähernde Straßenbahn übersieht, trifft ein Mithaftungsanteil von 2/3.

  • VGH München v 18.06.2014:
    In nach § 41 Abs 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Nr 21 Spalte 3 Nr 1 zu § 41 Abs 1 StVO ausgewiesenen Fußgängerbereichen , die durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden dürfen, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist, müssen auch Straßenbahnen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen die Straßenbahnen warten. Ein Fußgänger verhält sich in einem ausgewiesenen Fußgängerbereich nur dann verkehrswidrig, wenn er durch die Nutzung des Gleisbereichs im konkreten Fall gegen § 1 Abs 2 StVO verstößt, nach dem derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

  • VGH München v. 02.07.2014:
    Ein Fußgänger verstößt gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO, wenn er sich weigerte, die Straßenbahngleise zu verlassen, um einer wartenden Straßenbahn die Weiterfahrt zu ermöglichen, und ihn die im Rahmen des Straßenmusikfestivals zu diesem Zweck eingesetzten Ordner dazu auffordern, und er stattdessen auf dem Recht beharrte, einer Musikdarbietung auch auf den Gleisen zuzuhören.



  • OLG Saarbrücken v. 16.04.2015:
    Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 HaftPflG liegt nicht vor, wenn eine Straßenbahn einen Unfall vermeiden kann, indem sie, ohne eine Gefahrenbremsung vorzunehmen, die Geschwindigkeit stärker herabsetzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Betriebsunternehmer. - Einen die Schienen unachtsam überquerenden Fußgänger trifft ein erhebliches Mitverschulden (hier 70%). Die Betriebsgefahr der Bahn tritt nicht in jedem Fall völlig hinter dieses zurück.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum