1. |
Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen.
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2. |
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall eines Selbständigen entweder durch die Kosten einer Ersatzkraft, abstrakt nach dem wahrscheinlichen Gewinnentgang oder konkret durch Berechnung des entgangenen Gewinns aus bestimmten Geschäften zu berechnen. Eine Vermischung der Berechnungsformen ist nicht zulässig. Es ist aber zulässig, die einzelnen Berechnungsformen in ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsvorbringen zu stellen.
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3. |
Dem Grundsatz, dass der bloße Wegfall der Arbeitskraft noch keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, kommt gerade beim Selbstständigen besondere Bedeutung zu. Bei ihm bestimmt sich der Wert seiner Tätigkeit gerade nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Erst wenn der Wegfall zu einer Vermögenseinbuße führt, liegt ein Schaden vor. Die bloß abstrakte Berechnung des Wertes seiner Arbeitskraft reicht nicht aus.
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4. |
Ist der Verletzte als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter der Arbeitgeberin, kann er vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Geschäftsführergehaltes nur verlangen, wenn das gezahlte Gehalt des Alleingesellschafters eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt. Ob allerdings die vertraglich zugesagte Vergütung ein echtes Arbeitsentgelt darstellt, bedarf einer besonders genauen Überprüfung. Insbesondere "Mondscheingehälter" sind nicht zu ersetzen. Erwirtschaftet die Gesellschaft keine ausreichenden Umsätze, um neben weiteren Geschäftskosten auch noch den Geschäftsführer zu bezahlen, fehlt es am entsprechenden Schadensersatzanspruch. Das mit dem Alleingeschäftsführer einer GmbH vereinbarte Geschäftsführergehalt kommt nur dann als Bemessungsgrundlage für den Erwerbsschaden in Betracht, wenn es mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH tatsächlich vereinbar ist.
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