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Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn

Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Hinsichtlich des Ersatzes der Aufwendungen für den unfallbedingten Verlust der Geschäftsführervergütung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2011 - I-1 U 220/10) folgende Grundsätze aufgestellt:

1.  Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen.

2.  Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall eines Selbständigen entweder durch die Kosten einer Ersatzkraft, abstrakt nach dem wahrscheinlichen Gewinnentgang oder konkret durch Berechnung des entgangenen Gewinns aus bestimmten Geschäften zu berechnen. Eine Vermischung der Berechnungsformen ist nicht zulässig. Es ist aber zulässig, die einzelnen Berechnungsformen in ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsvorbringen zu stellen.

3.  Dem Grundsatz, dass der bloße Wegfall der Arbeitskraft noch keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, kommt gerade beim Selbstständigen besondere Bedeutung zu. Bei ihm bestimmt sich der Wert seiner Tätigkeit gerade nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Erst wenn der Wegfall zu einer Vermögenseinbuße führt, liegt ein Schaden vor. Die bloß abstrakte Berechnung des Wertes seiner Arbeitskraft reicht nicht aus.

4.  Ist der Verletzte als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter der Arbeitgeberin, kann er vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Geschäftsführergehaltes nur verlangen, wenn das gezahlte Gehalt des Alleingesellschafters eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt. Ob allerdings die vertraglich zugesagte Vergütung ein echtes Arbeitsentgelt darstellt, bedarf einer besonders genauen Überprüfung. Insbesondere "Mondscheingehälter" sind nicht zu ersetzen. Erwirtschaftet die Gesellschaft keine ausreichenden Umsätze, um neben weiteren Geschäftskosten auch noch den Geschäftsführer zu bezahlen, fehlt es am entsprechenden Schadensersatzanspruch. Das mit dem Alleingeschäftsführer einer GmbH vereinbarte Geschäftsführergehalt kommt nur dann als Bemessungsgrundlage für den Erwerbsschaden in Betracht, wenn es mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH tatsächlich vereinbar ist.


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall


Ersatz des entgangenen Gewinns

Gewinn- bzw. Verdienstentgang bei Selbständigen

Einkommensnachteile - Erwerbsschaden - entgangener Gewinn - Verdienstausfall

Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten

Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens




KG Berlin v. 03.06.2004:
Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält

LG Erfurt v.18.05.2011:
Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der (Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren Alleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen zu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens zurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes Arbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Ausführliches Urteil zum Verdienstausfall eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH - auch zur Schätzung des möglichen Gewinnentgangs bei einem erst kurzfristig vor dem Unfall errichteten Unternehmens.

OLG München v. 15.09.2017:
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hat als Unfallopfer keinen Anspruch wegen entgangenen Gewinns gegen den Verursacher eines Verkehrsunfalls, wenn er Erwerbsnachteile und Einbußen der Erwerbsfähigkeit nicht nachweisen kann, da diese Schadenspositionen eine konkrete Vermögenseinbuße voraussetzen.

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