BGH v. 14.01.1986:
Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen zu lassen.
OLG Köln v. 12.01.2005:
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.