Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen zu lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Ersatzanspruch wegen der erlittenen Unfallverletzungen nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch Aufwendungen für die kosmetische Beseitigung einer unfallbedingten Narbe umfaßt, selbst wenn von ihr keine weiteren Funktionsstörungen ausgehen oder auch nur zu befürchten sind. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1974 (BGHZ 63, 295, 296) ausgeführt hat, sind dem Verletzten die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um seine körperliche Integrität auch insoweit nach Möglichkeit wiederherzustellen. Das Berufungsgericht ist jedoch aus folgenden Erwägungen der Auffassung, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin derzeit nicht begründet ist: Nach § 249 Satz 2 BGB könne der Geschädigte zwar statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Falle einer Körperverletzung setze dieser Anspruch aber die feste und erkennbare Absicht des Verletzten voraus, die ihm zugefügte Verletzung und/oder deren Folgen tatsächlich beheben zu lassen. Daran fehle es hier. Bei der Verletzung immaterieller Werte - wie bei Personenschäden - müsse man eine Zweckbindung der Herstellungskosten annehmen, wenn die Vorschrift des § 253 BGB nicht unterlaufen werden solle.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, der Verletzte sei in der Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel völlig frei. Er müsse den für eine erforderliche Operation gezahlten Geldbetrag nicht zu diesem Zweck verwenden und könne deshalb auch Ersatz fiktiver Operationskosten verlangen.
Dem vermag der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - nicht zu folgen.
1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges hat der Senat allerdings den Anspruch auf Ersatz sogenannter fiktiver Reparaturkosten im Grundsatz gebilligt (BGHZ 66, 239; Urteile vom 22. November 1977 - VI ZR 114 und 119/76 - VersR 1978, 182, 235; 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; 18. Juni 1985 - VI ZR 126/84 - VersR 1985, 963). Entgegen der Auffassung der Revision hat er jedoch bei Personenschäden einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz fiktiver Kosten bisher noch nicht dem Grunde nach anerkannt. Die Entscheidung vom 3. Dezember 1974 (BGHZ 63, 295) besagt dazu nichts. Auch die Senatsentscheidung vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 = VersR 1958, 176) läßt sich in diesem Zusammenhang nur bedingt anführen. In ihr hat der Senat zwar die Kosten für ärztlich verordnete Stärkungsmittel als erstattungsfähig angesehen, obwohl der Verletzte sie wegen Geldmangels nicht hatte nehmen können. Der tragende Grund dieser Entscheidung war aber der Gesichtspunkt, daß der Schädiger nicht dadurch von der Verpflichtung zum Ersatz notwendiger Heilungskosten befreit werden soll, daß er durch Hinausschieben der Erfüllung eines begründeten Ersatzanspruchs den Verletzten außerstande gesetzt hat, sich notwendige Heil- oder Stärkungsmittel zu kaufen.
In der - veröffentlichten - Rechtsprechung der Instanzgerichte wird die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Heilungskosten unterschiedlich behandelt. Während die Oberlandesgerichte Celle (VersR 1972, 468) und Stuttgart (VersR 1978, 188) dem Verletzten die üblichen Kosten einer Narbenkorrektur selbst dann zusprechen, wenn der Eingriff nicht durchgeführt wird, sieht das Landgericht Stuttgart (NJW 1976, 1797) die Kosten einer notwendigen, aber nicht in Anspruch genommenen Krankenhausbehandlung als nicht erstattungsfähig an.
Auch im Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Zum Teil wird sowohl bei Sachschäden als auch bei Personenschäden ein Anspruch auf Zahlung der Herstellungskosten nach § 249 Satz 2 BGB auch dann bejaht, wenn der Geschädigte das Geld nicht zur Naturalrestitution verwenden will (so Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 249 Anm. 2 a; Deutsch, Haftungsrecht I § 26 V 3 S. 461; Larenz, Schuldrecht Allg. Teil 13. Aufl. § 281 S. 433; Zeuner, Gedächtnisschrift für Rolf Dietz, 1973, S. 99, 120; Fleischmann in 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982, 268, 275 f.). Andere Autoren fordern dagegen sowohl bei Sachschäden als auch bei Personenschäden eine enge Bindung dieses Geldanspruchs an die tatsächlich erfolgte Herstellung, indem sie entweder nur einen Erstattungsanspruch nach bewirkter Restitution anerkennen oder vor der Restitution dem Geschädigten lediglich einen zweckgebundenen Vorschuß gewähren, über den später abzurechnen und der gegebenenfalls zurückzuzahlen ist (Esser/Schmidt, Schuldrecht Allg. Teil 6. Aufl. § 32 I 2 S. 499 f.; Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 1972, S. 220 ff.; Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des Schadensrechts, 1981, S. 212 ff.; derselbe DAR 1982, 309 ff.; Köhler in Festschrift für Larenz, 1983, S. 349, 363 ff.; Honsell/Harrer JuS 1985, 161 ff.). Eine dritte Meinung schließlich differenziert zwischen Sachschäden und Personenschäden. Während sie bei Sachschäden auch einen Ersatz »fiktiver« Herstellungskosten zuläßt, verneint sie diese Möglichkeit bei Personenschäden (MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. § 249 Rdn. 18; Grunsky NJW 1983, 2465, 2468 f. [BGH 02.12.1982 - 1 StR 476/82]; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 226, 227; Medicus DAR 1982, 352, 356).
2. Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Vorschrift des § 249 Satz 2 BGB. Danach kann bei Verletzung einer Person und bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte statt der nach § 249 Satz 1 BGB geschuldeten Herstellung des früheren Zustandes »den dazu erforderlichen Geldbetrag« verlangen.
a) Diesen Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Herstellungskosten hat der erkennende Senat seit der grundlegenden Entscheidung vom 23. März 1976 (BGHZ 66, 239) dem Geschädigten bei Beschädigung seines Kraftfahrzeugs auch dann zuerkannt, wenn er von vornherein gar nicht die Absicht hat, die Wiederherstellung des Fahrzeugs zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen, es etwa unrepariert fortbenutzen oder, wie in jenem Fall, beim Erwerb eines Neufahrzeugs unrepariert in Zahlung geben will. Die Rechtfertigung für diese Zubilligung »fiktiver« Reparaturkosten hat der Senat in der schon früher unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte (Prot. I 296, 297) von ihm bejahten Dispositionsfreiheit des Geschädigten gesehen (vgl. BGHZ 54, 82, 84 ff.; 61, 56, 58; 61, 346, 347; 63, 182, 184). Danach steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, ob er den gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Ob der Geschädigte den Entschluß zur anderweitigen Verwendung des Ersatzbetrages erst nach Erhalt des Geldes faßt oder ob er bereits vor der Zahlung entsprechend disponiert hat, macht dabei keinen Unterschied.
In allen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten bejaht hat, ging es um Schadensersatzansprüche wegen Sachbeschädigungen (BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347; 66, 239, 241; 76, 216, 221 [BGH 26.02.1980 - VI ZR 53/79]; 81, 385, 391 [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]; BGH Urteile vom 24. März 1977 - VII ZR 319/75 - NJW 1977, 1819; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - NJW 1982, 1864, 1865). In derartigen Fällen geht die Entscheidung des Geschädigten darüber, wie er den Geldbetrag verwendet, und sein damit verbundener völliger oder teilweiser Verzicht auf die Herstellung, an der sich der Geldbetrag orientiert, wesensmäßig nicht über eine auf Umschichtung des Schadens in seinem Vermögen gerichtete Vermögensdisposition hinaus: Die Reparaturbedürftigkeit der beschädigten Sache schlägt sich allein im Vermögen des Geschädigten nieder, und sie bleibt allein hierin ausgedrückt, gleichgültig wie er sich wegen der Verwendung des Geldbetrages entscheidet (vgl. BGHZ 66, 239, 244). Läßt er die Sache reparieren, wird er mit den hierfür erforderlichen Kosten belastet. Veräußert er die Sache unrepariert, so wird er einen entsprechend niedrigeren Verkaufserlös erzielen. Auch wenn er die Sache unrepariert weiterbenutzt, bleibt sein Vermögen insofern belastet, als der Wert der beschädigten Sache geringer ist als der der unbeschädigten. Mit der Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten ist der Vermögensstand des Geschädigten wiederhergestellt (BGHZ 66, 239, 245). Wie der Geschädigte dann sein Vermögen konkret gestaltet, ob er die Sache repariert, sich eine neue kauft oder gänzlich andere Dispositionen trifft, ist seine Angelegenheit, die den Schädiger grundsätzlich nichts angeht.
b) Diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des vom Schädiger zur Herstellung geschuldeten Geldbetrages läßt sich auf Personenschäden nicht übertragen. Insoweit wirkt sich aus, daß die Naturalrestitution, für die der Verletzte den Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB verlangen kann, hier auf Herstellung der körperlichen Integrität, mithin auf die Beseitigung eines Nichtvermögensschadens gerichtet ist, für den sich ein Verständnis, das im Verzicht des Verletzten auf Restitution lediglich eine mit dem Geldbetrag des § 249 Satz 2 BGB zutreffend bewertete Vermögensdisposition sehen wollte, wesensmäßig verbietet. Der Entschließung des Verletzten, sich einer ärztlichen Behandlung - etwa wegen der damit verbundenen Risiken oder des zweifelhaften Erfolgs - nicht zu unterziehen, sondern mit der unbehandelten Verletzung weiterzuleben, betrifft eine andere Ebene als die Vermögensdisposition mit dem Geldbetrag des § 249 Satz 2 BGB und ist prinzipiell ebensowenig kommensurabel wie die Verletzung selbst, mit der der Geschädigte belastet bleibt; hierfür gewährt ihm das Gesetz eine Geldentschädigung in Form des Schmerzensgeldes. Ebensowenig, wie der Verletzte vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB die Kosten einer (teureren) Operation verlangen kann, wenn er sich für die (billigere) konservative Behandlung entscheidet, kann er deshalb bei einem Verzicht auf jede Behandlung vom Schädiger Behandlungskosten für eine Restitution beanspruchen, die er gerade nicht will. Wenn der Verletzte die Behandlungskosten verlangt, obwohl er die Behandlung nicht durchführen lassen will, so verlangt er in Wahrheit eine Entschädigung (Kompensation) für die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Eine derartige Kompensation billigt die Rechtsordnung dem Verletzten gemäß § 253 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 847 BGB zu. Wenn man dem Verletzten die fiktiven Kosten einer nicht durchgeführten Heilbehandlung zuerkennen wollte, so würde dies zu einer Umgehung des § 253 BGB führen. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 847 BGB für die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht vorliegen, würde der Verletzte ein ihm nach dem Gesetz nicht zustehendes Schmerzensgeld erhalten, in anderen Fällen würde er ein ihm nach § 847 BGB zustehendes Schmerzensgeld in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise aufbessern können. Aus den dargelegten Gründen kann es bei Personenschäden grundsätzlich keine Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich der Verwendung der Herstellungskosten geben. Die Herstellungskosten sind vielmehr im Bereich der Personenschäden zweckgebunden. Deshalb kann der Verletzte Behandlungskosten gemäß § 249 Satz 2 BGB nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen.
3. In aller Regel wird sich diese Absicht ohne weiteres aus der Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung und den zu ihrer Behandlung getroffenen Maßnahmen ergeben.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht indes nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin die Narbenkorrektur vornehmen lassen will. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe sich noch nicht zu einer Narbenkorrektur entschlossen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin zu Recht als derzeit unbegründet angesehen. Solange die Klägerin nicht die feste Absicht zur Durchführung der Operation hat und dies erforderlichenfalls nachweist, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Operationskosten nicht zu. Auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren der Klägerin könnte keinen Erfolg haben, weil die Beklagten die Erforderlichkeit der Narbenkorrektur anerkannt und sich bereit erklärt haben, im Falle der Durchführung der Operation die anfallenden Kosten zu übernehmen. ..."