Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klägerin kann von der Beklagten nicht - entsprechend ihrem im Berufungsrechtszug wieder erweiterten Klagebegehren - die Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 5.656,74 EUR (Kosten der prothetischen Versorgung mit Implantaten entsprechend dem Kostenvoranschlag von Dr. G. vom 2. August 2000) beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (OLG Köln, OLGR 2000, 170 f. unter Hinweis auf BGHZ 97, 14 ff. = NJW 1986, 1538). Soweit ein Patient daher Anspruch auf die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme hat, besteht für einen solchen Anspruch eine Zweckbindung, die dazu führt, dass dieser nur die tatsächlich auch angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann. Darüber hinaus läuft das Begehren der Klägerin auf eine Vorschusszahlung hinaus; diese aber ist dem Schadensersatzrecht fremd. Ob ein Patient jedenfalls dann, wenn er die konkrete Absicht hat, eine bestimmte Behandlung durchführen zu lassen, den dazu erforderlichen Geldbetrag auch schon vor der Vornahme der Maßnahmen beanspruchen kann (vgl. insoweit BGHZ 97, 14, 19 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn man eine solche Absicht der Klägerin unterstellt, scheitert ein Zahlungsanspruch jedenfalls daran, dass derzeit noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob für die Klägerin überhaupt eine Implantatbehandlung in Betracht kommen kann oder ob dem medizinische Gründe entgegenstehen. Insoweit hat der Sachverständige Prof. I. bei seiner Anhörung vor dem Senat zwar dargelegt, dass das Einsetzen von Implantaten vor allem im Bereich der Zähne 34 bis 36 im Prinzip zwar die optimale Lösung sei, dies aber konkret etwa davon abhänge, ob der Knochenzustand das Einbringen von Implantaten überhaupt erlaube oder ob die Klägerin die erforderliche Mundhygiene leisten könne. Dazu fehlen hier zureichende Anhaltspunkte.
c) Dementsprechend kann die Klägerin nur mit ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Erfolg haben, wobei dieser allgemein darauf zu richten ist, dass der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung zu ersetzen sind. ..."