Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 25.03.2014 - 11 C 13.1837 - Anordnung eines Fahreignungsgutachtens bei einer erheblichen Straftat
VGH München v. 25.03.2014: Zur Anordnung eines Fahreignungsgutachtens bei einer erheblichen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
Der VGH München (Beschluss vom 25.03.2014 - 11 C 13.1837) hat entschieden:
- Mit der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV wird im Interesse der Straßenverkehrssicherheit präventiv geklärt, ob eine erhebliche Straftat – im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers) - die Fahreignung ausschließt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.
- Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne dass der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlasst hat.
Siehe auch MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde sein Ziel weiter, Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M, S und T und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erlangen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit Bescheid vom 13. Juni 2013 die Fahrerlaubnis entzogen sowie den Verlängerungsantrag abgelehnt und sich dabei auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Der wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Kläger habe ein von ihm zu Recht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gefordertes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten nicht beigebracht.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig. Es sei schon kein Handlungsbedarf ersichtlich, weil seine Entlassung aus der Haftanstalt nicht absehbar sei. Zunächst sei er auch freigesprochen worden. Er bestreite, die Tat begangen zu haben und strebe ein Wiederaufnahmeverfahren an. Das Strafgericht habe keine Notwendigkeit gesehen, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Tatrichter habe keinen Anhalt dafür gefunden, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle. Der Große Senat für Strafsachen habe herausgestellt, dass es sich gerade nicht von selbst verstehe, dass ein Straftäter, der durch seine Tat schwere charakterliche Mängel offenbart habe, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Für eine Fahrerlaubnisentziehung sei schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum, nachdem die mangelnde Zuverlässigkeit in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden habe. Die Anlasstat lasse keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass er bereit wäre, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen. Die Tatbegehung habe in keinem Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr gestanden. Er sei auch in der Justizvollzugsanstalt nicht ansatzweise aggressiv aufgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte erst so spät nach Kenntnis der Fakten die Frage nach der Fahreignung gestellt habe. Aus finanziellen Gründen könne er auch gar kein Gutachten in Auftrag geben.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 16. August 2013 abgelehnt. Sofern es dem Kläger auch um die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE gehe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn innerhalb der Gültigkeitsdauer (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 FeV) könne er von der erstrebten Fahrerlaubnis tatsächlich keinen Gebrauch machen. Jedenfalls sei weder die Ablehnung des Verlängerungsantrags noch die Fahrerlaubnisentziehung rechtlich zu beanstanden. Die Gutachtensanforderung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gerechtfertigt. Der Kläger habe eine erhebliche Straftat begangen. Der Bezug zur Kraftfahreignung setze nicht unbedingt voraus, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden sei. Der Gesetzgeber wolle eine Fahreignungsüberprüfung auch bei solchen massiven Straftaten ermöglichen, bei denen ein ersichtlich gestörtes Regelverständnis des Täters zum Ausdruck komme. Aus dem Strafurteil sei ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Gewalttat nicht nur ein Kraftfahrzeug benutzt habe, sondern dass er in hohem Maße gewaltbereit sei, auch bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handle und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöhe sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetze. Die massive Gewaltbereitschaft des Klägers zeuge von einer allgemein hohen Bereitschaft, gesellschaftlich normierte Regeln eigenen Interessen und Vorstellungen unterzuordnen und damit von einem massiv gestörten Regelverständnis. Dass im Strafurteil keine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB angeordnet worden sei, hindere die Fahrerlaubnisbehörde nicht, hinsichtlich der Fahreignungsbeurteilung weitere Erkenntnisse einzubeziehen. Auch der Zeitablauf lasse die Gutachtensanordnung nicht rechtsfehlerhaft erscheinen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A... abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 11 Abs. 8 FeV begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Daraus, dass das Strafgericht keine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB gegen den Kläger verhängt hat, kann er straßenverkehrsrechtlich nichts für sich herleiten; insbesondere wird dadurch nicht ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 69 StGB und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV knüpfen an verschiedene Tatbestände an und haben unterschiedliche Regelungszwecke. Mit der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB wird eine konkrete, mit der Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang stehende Straftat repressiv sanktioniert. Mit der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dagegen wird im Interesse der Straßenverkehrssicherheit präventiv geklärt, ob eine erhebliche Straftat –im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers) - die Fahreignung ausschließt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Hervorhebungen durch den Senat).
2. Die vom Kläger begangene Straftat, die zu seiner seit 27. Mai 2009 rechtskräftigen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe geführt hat, ist ohne Zweifel als erheblich einzustufen. Der Begriff „erheblich" ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2012, § 11 FeV RdNr. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich" ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris); dass der Kläger mit dem Auto zum Tatort fuhr, reicht hierfür wohl auch nicht aus. Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung besteht gleichwohl und liegt hier darin, dass der Kläger bei der Begehung der abgeurteilten Tat eine außerordentliche Gewalttätigkeit und ein sehr hohes Aggressionspotential bewiesen hat. Er hat seinem Opfer mit 52 Hammerschlägen den Schädel vollständig zertrümmert und es anschließend, bereits am Boden liegend, gleichsam in einem Gewaltexzess noch mit vier sehr heftigen Messerstichen in Hals und Herz bearbeitet. Deshalb bestehen begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Die Fahrerlaubnisbehörde wollte daher zu Recht die Frage klären, ob auch bei der Straßenverkehrsteilnahme zu erwarten ist, dass der Kläger rücksichtslos eigene Interessen durchsetzt und dabei erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Unterstrichen werden die aufgrund des Aggressionspotentials des Klägers bestehenden Fahreignungszweifel durch im Strafurteil enthaltenen Feststellungen zu früheren Vorfällen. So hielt er z.B. einer früheren Partnerin eine Pistole an den Kopf und versuchte, die damals schwangere Frau in den Bauch zu treten, weil sie eine gemeinsam besuchte Feier verlassen wollte. Später forderte er die selbe Frau, als sie nicht mit ihm ausgehen wollte, auf, das inzwischen geborene gemeinsame Kind auf die Straße zu legen, „dann werde er mit dem Auto darüber fahren“ (zu beiden Vorfällen S. 14 des Strafurteils).
3. Die Begutachtungsanordnung vom 13. März 2013 war auch nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen und nicht verwirkt. Zwar lag die Verurteilung des Klägers wegen Mordes bereits etwa vier Jahre zurück. Eine Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister stand zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt nicht zur Debatte und der Kläger hatte auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach er hätte darauf vertrauen dürfen, dass seine Fahreignung nicht überprüft werden würde. Schließlich hat er selbst mit seinem aus der Haft heraus am 8. Juni 2012 gestellten Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE den Anstoß für die Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde gegeben. Zudem strebt er nach seinem eigenen Vorbringen ein Wiederaufgreifen des Strafverfahrens an, weshalb er sich nicht darauf berufen kann, die Behörde habe keinen Anlass zum Tätigwerden gehabt.
4. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er könne die Kosten der Begutachtung nicht aufbringen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634) das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zumutet, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Um ein ausnahmsweise anderes Ergebnis zu rechtfertigen, reicht es nicht aus, vorzutragen, kein Gutachter würde sich darauf einlassen, ein Gutachten auf Ratenzahlung zu erstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.3.1985 – 7 C 26/83 - BayVBl 1985, 472) ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne dass der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlasst hat. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene noch nicht einmal bei einer Gutachterstelle einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris).
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.