Das Verkehrslexikon

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Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Parkplatzreservierung durch Fußgänger




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Bei großer Parkplatzknappheit wird gelegentlich so verfahren, dass bei der Entdeckung eines freien Parkplatzes der Beifahrer aussteigt und den freien Platz als Fußgänger so lange zu reservieren versucht, bis der Kfz-Führer ein etwaiges noch notwendiges Wendemanöver ausgeführt hat. Oder es wird auf einem großen Parkgelände eine Person vorausgeschickt, die schon einen freien Parkplatz suchen und als Fußgänger "besetzen" soll.

Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn ein anderer Autofahrer diese Lücke benutzen will, ein "Kampf" Fußgänger gegen Kfz begonnen wird, wobei die auftretenden Rechtsfragen (wer nötig in einem solchen Fall wen? wem steht ein Notwehrrecht gegen den anderen zu?) nicht immer einfach zu beantworten sind.


Bereits in älteren Entscheidungen wurden derartige Fälle unterschiedlich beurteilt:

OLG Hamm (Urteil vom 10.07.1970 - 1 Ss 113/70):
Ein Kraftfahrer, der mit seinem PKW einen Fußgänger mit Gewalt aus einer Parklücke herausdrückt, begeht Nötigung.

OLG Köln (Urteil vom 13.03.1979 - 1 Ss 29/79):
Wer einen Parkplatz lediglich als Fußgänger unberechtigt freihält und sich gegenüber dem auf ihn mit Schrittgeschwindigkeit zufahrenden bevorrechtigten Parkplatzbewerber auf Abwehrreaktionen zur Selbstrettung beschränkt, begeht noch keine als Vergehen nach StGB § 240 strafbare Nötigung.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Nötigung im Straßenverkehr

Blockade-Aktionen / Protestblockaden

Ein Sonderfall der Nötigung: Der Kampf um die Parklücke

Parkplatzreservierung durch Fußgänger begründet ein Notwehrrecht des behinderten Kfz-Führers?

Herrschende Meinung:
Dem Kfz-Führer steht gegenüber einem Fußgänger, der eine Parklücke freihält, kein zu einer Körperverletzung berechtigendes Notwehrrecht zu

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 28.02.1980:
Soweit jemand als Fußgänger einen Kfz-Führer daran hinderte, eine Parklücke zu besetzen, liegt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs 1 StGB vor. Die Reservierung ist auch rechtswidrig, denn nach gefestigter Rechtsprechung hat bei der Einfahrt in eine Parklücke grundsätzlich der Kraftfahrer den Vortritt, der die Lücke zuerst erreicht. Es fehlt jedoch an der besonderen Rechtswidrigkeit des § 240 Abs 2 StGB. Diese liegt nur vor, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. "Verwerflichkeit" bedeutet sozialethische Missbilligung der Anwendung des Nötigungsmittels zum erstrebten Zweck.

BayObLG v. 07.02.1995:
Ein Kraftfahrer ist zur Notwehr berechtigt, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird. Eine Drohung, den Störer zu überfahren, um die Freigabe der Parklücke zu erzwingen, ist keine angemessene Verteidigung mehr und kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.

OLG Naumburg v. 26.05.1997:
Gegenüber der berechtigterweise nach § 12 Abs. 5 StVO in die Parklücke einfahrenden Angeklagten stellt das dreiste und verkehrsfremde Verhalten der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich i.S. von § 240 Abs. 2 StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist.

AG Villingen-Schwenningen v- 29.08.2018:
Übt ein Kfz.-Führer beim Kampf um eine freie Parklücke Gewalt aus, indem er auf einen mit der Reservierung des Platzes beschäftigten Fußgänger zufährt und ihn dann sogar anfährt, macht er sich der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar.-

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