- Den allgemein als „Normaltarif“ bezeichneten Mietwagenpreis schätzt das Gericht in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Fa. „Eurotax Schwacke“ für das Jahr 2007 und dem Wert des sog. „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“. Dies stellt nach seiner Ansicht nach dem derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.
- Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 408). Zu dieser Zeitdauer ist grundsätzlich zum einen der Schadensermittlungszeitraum, d.h. der Zeitraum, der vergeht, bis der Geschädigte das Sachverständigengutachten erhält, hinzurechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, 1 U 210/04). Zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93; Kammerurteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).
Gründe:
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 I, 17 StVG, § 823 I BGB i.V.m. § 398 BGB i.H.v. € 711,92.
Die dem Grunde nach vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfallereignis vom 25.02.2008 entstandenen Schäden sowie die Aktivlegitimation der Klägerin stehen außer Streit. Die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. € 711,92 zu ersetzen, da sie insoweit erforderlich i.S.d. § 249 I BGB waren.
1. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Hat der Geschädigte jedoch ein Zweitfahrzeug, so ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, der Geschädigte benötigt beide Fahrzeuge, z.B. weil Familienmitglieder des Geschädigten das Zweitfahrzeug regelmäßig nutzen, so dass dem Geschädigten trotz seiner Schadensminderungspflicht nicht zumutbar ist, auf den Zweitwagen zurückzugreifen (BeckOK-Schubert, Stand: 01.02.2007, § 249, Rn. 239, m.w.N.).
Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war vorliegend erforderlich, da der Geschädigten, der Fa. U., im streitgegenständlichen Zeitraum kein anderweitiges Fahrzeug zur Verfügung stand. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist seitens der Klägerin schlüssig dargelegt worden. An die Substantiierungslast des Darlegungsverpflichteten dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Er ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern es genügt die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen der gesetzlichen Rechtsfolge ergeben (BGH, NJW 2000, 3286, 3287). Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berechtigt ist, einer bestrittenen Parteibehauptung zu folgen, wenn der Gegner hierzu jede substantiierte Parteibehauptung unterlassen hat (BGH, NJW-RR 1989, 898, 899).
Nach den Darlegungen der Klägerin war der Geschädigten ein Rückgriff auf ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Anmietung nicht möglich. Die Klägerin hat behauptet, dass die Geschädigte zwar neben dem beschädigten Fahrzeug (Chevrolet Captiva) weitere Fahrzeuge – vier Nutzfahrzeuge und einen Opel Astra – in ihrem Fahrzeugbestand vorgehalten habe. Gleichwohl habe dem Nutzer des beschädigten Fahrzeugs – dem Geschäftsführer der Geschädigten G.C. – keines dieser Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Das Unternehmen beschäftige zehn Servicemitarbeiter, die die vier Nutzfahrzeuge ständig benötigt hätten. Den Opel Astra habe der Sohn des Geschäftsführers laufend in Benutzung gehabt. Darüber hinaus gehende Darlegungen können von der Klägerin nicht verlangt werden.
Aufgrund der Bekundungen des Zeugen C. steht fest, dass der Geschädigten in der streitgegenständlichen Mietzeit kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand. Er hat ausgesagt, dass das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug von ihm genutzt worden sei und ihm infolge des Unfallereignisses kein anderweitiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Die Geschädigte halte zwar weitere Fahrzeuge vor – vier Nutzfahrzeuge (Bullis) und einen Opel Astra –, diese hätten jedoch nicht von ihm benutzt werden können. Die Nutzfahrzeuge seien von den angestellten Monteuren ständig für Kundendienstfahrten und Bereitschaftsdienst benötigt worden. Den Opel Astra habe sein Sohn fortwährend für betriebliche und private Zwecke benötigt.
Da die Kammer keinen Anlass hat, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln, ist der Klägerin der Beweis gelungen, dass der Geschädigten in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein anderweitiges Fahrzeug zur Verfügung stand, so dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich i.S.d. § 249 I BGB war.
2. Die erforderliche Höhe der Mietwagenkosten beziffert die Kammer mit € 1.134,92 netto, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung i.H.v. € 423,00 ein zuzusprechender Betrag i.H.v. € 711,92 ergibt.
a) Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).
Da die Klägerin ausdrücklich nur diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758).
Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt die Kammer in Abweichung von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Fa. „Eurotax Schwacke“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) für das Jahr 2007 und dem Wert des sog. „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“ (im Folgenden: Fraunhofer-Liste). Dies stellt nach Ansicht der Kammer nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.
Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).
Eine Fallgestaltung, in der es um die Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ging, lag ihm bislang noch nicht zur Entscheidung vor. Die Fraunhofer-Liste wurde jedoch bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen (u.a. OLG München, r + s 2008, 439; OLG Köln, r + s 2008, 528; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, 1 U 555/07).
Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen ausdrücklich betonten tatrichterlichen Freiheit bei der Schadenschätzung übt die Kammer das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen mangels zur Verfügung stehender besserer Erkenntnismöglichkeiten – insbesondere ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst (dazu unten) – dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage des jeweiligen Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste 2007 und der Fraunhofer-Liste geschätzt wird, um den hinsichtlich beider Listen bestehenden Einwänden und Unsicherheiten Rechnung zu tragen und diese zu einem angemessenem Ausgleich zu bringen.
Nach Ansicht der Kammer sind sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste bei der Schadenschätzung zu berücksichtigen, da hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind. Da beide Listen auf realen Erhebungen beruhen, ist ihnen eine grundsätzliche Eignung trotz der teilweise erheblich differierenden Ergebnisse nicht von vornherein abzusprechen.
Umgekehrt ist aber auch nicht der einen Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu geben. Es steht nicht fest, dass eine der beiden Listen gegenüber der anderen Liste eine höhere Eignung aufweist. Es lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste feststellen.
aa) Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde.
Auch unter dem Aspekt eines Vergleichs der Höhe der auf ihrer Grundlage ermittelten Mietwagenkosten mit der Höhe einer entsprechenden Nutzungsentschädigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage. Selbst wenn die Mietwagenkosten im Einzelfall geringer bemessen sein sollten, als die nach Maßgabe der allgemein anerkannten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsentschädigung (abgedruckt in NJW-Beilage 2008, 3 ff.), lässt sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die in der Fraunhofer-Liste ausgewiesenen Werte nicht dem auf dem Markt geltenden Mietpreis entsprechen.
Diese Werte sind nämlich nur bedingt vergleichbar, so dass bereits der Ansatz der Klägerin fehl geht, die Mietwagenkosten könnten aufgrund der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht geringer als die Nutzungsentschädigung sein. Die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch orientieren sich zwar bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung grundsätzlich daran, wie hoch die Mietwagenkosten wären, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste. Als Ausgangspunkt diente dabei jedoch in der Vergangenheit nicht der Normaltarif, sondern der sog. Unfallersatztarif, der jedoch nach Maßgabe der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der nach § 249 I BGB erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet ist. Ungeachtet dessen ist in der Folgezeit bei der Erstellung des Tabellenwerks bewusst darauf verzichtet worden, entsprechend der Entwicklung der Mietwagenkosten eine Anpassung nach unten vorzunehmen, u.a. auch im Hinblick darauf, dass ohnehin eher die Vorhaltekosten als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung anzusehen seien (vgl. Nutzungsausfallentschädigung 2008, NJW-Beilage 2008, 3, 3).
Die Fraunhofer-Liste hat allerdings den Nachteil, dass ihre Auswertung im Wesentlichen auf Anfragen per Telefon und Internet beruht. Insoweit hat die Kammer jedoch bereits mehrfach entschieden, dass Internetangebote bei der Ermittlung des Normaltarifs nicht zu berücksichtigen sind. Deren Erreichbarkeit setzt die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vornherein weder um allgemein noch – in aller Regel – um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind, als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).
Ferner basieren die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag der Klägerin auf einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte i.d.R. kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird.
bb) Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie die Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist, da sie im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt.
Sie hat jedoch insbesondere den Nachteil, dass sie die Daten nicht anonymisiert abfragt, so dass zum einen die konkrete Anmietsituation des Geschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Mietwagenanbieter aus Eigeninteresse höhere Preise als bei einer anonymen Abfrage angeben.
cc) Trotz der oben dargestellten Sachlage, wonach bei einer isolierten Anwendung einer der beiden Listen ihre jeweilige Eignung als Schätzgrundlage in Zweifel gezogen werden könnte, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten, da im Ergebnis eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung durch die Kombination beider Schätzgrundlagen gleichwohl gegeben ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke oder des Fraunhofer-Instituts überlegen wären. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Parteien ihre jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste herleiten.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht rechtfertigt, in einer für die Sachentscheidung zentralen Frage auf eine – ggf. durch Beweisaufnahme in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zu erfolgende – Ermittlung einer Schätzungsgrundlage zu verzichten; dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH, BB 2007, 2475, 2476 f.). Dass dies bei der Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten aber gerade nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen.
b) Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung.
aa) Die (Vor-)Frage, welche der Schwacke-Listen (2006 oder 2007) Anwendung finden soll, ist im Sinne der Schwacke-Liste 2007 zu beantworten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwacke-Liste 2006 bessere Erkenntnisse bringt als die Schwacke-Liste 2007, insbesondere basieren beide Listen auf der gleichen Erhebungsmethode. Da die Schwacke-Liste 2007 jedoch eine engere zeitliche Nähe zum Unfallereignis (vom 25.02.2008) aufweist, ist sie im Verhältnis zur Schwacke-Liste 2006 für eine Schadensschätzung besser geeignet.
bb) Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt in C. – Postleitzahlengebiet 336 (Schwacke) bzw. 33 (Fraunhofer) – und nicht in P. – Postleitzahlengebiet 338 (Schwacke) bzw. unverändert 33 (Fraunhofer) –, da die Geschädigte zwar in P. ihren Geschäftssitz hat, die streitige Anmietung aber in C. erfolgte (vgl. dazu BGH, r + s 2008, 258, 259, Rn. 11).
cc) Das beschädigte Fahrzeug ist der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen. Dies hat die Beklagte zwar qualifiziert dahingehend bestritten, dass es lediglich in die Klasse 6 einzuordnen sei. Unstreitig handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug jedoch um einen Chevrolet Captiva 2,0 4WD 5-Sitzer LT Exclusive, welches ausweislich der insoweit maßgeblichen – da allseits akzeptierten – Mietwagenklassen-Liste der Fa. Schwacke in die Mietwagenklasse 7 einzuordnen ist.
Eine Herunterstufung des Fahrzeug aufgrund des Alters oder der Laufleistung (vgl. insoweit BGH, NJW 2005, 277, 278 f.; BGH, NJW 2005, 1044, 1044), steht vorliegend aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls erst rund 7 Monate alt war (Anschaffung: Juli 2007; Unfall am 25.02.2008), nicht zur Debatte.
dd) Die Anmietung des Mietwagens durch den Geschädigten war auch für die Dauer der hier geltend gemachten 16 Tage erforderlich. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 408). Zu dieser Zeitdauer ist grundsätzlich zum einen der Schadensermittlungszeitraum, d.h. der Zeitraum, der vergeht, bis der Geschädigte das Sachverständigengutachten erhält, hinzurechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, 1 U 210/04). Zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93; Kammerurteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).
Demnach waren die hier geltend gemachten 16 Tage erforderlich i.S.d. § 249 II 1 BGB. Der Unfall ereignete sich am 25.02.2008. Das Gutachten des Sachverständigen Leupold, der noch am selben Tag die Besichtigung des Fahrzeugs vorgenommen hatte, hat die Geschädigte nach ihrem unbestrittenen gebliebenen Vortrag am 27.02.2008 erhalten. Bereits am 01.03.2008 – also lediglich drei Tage später – hat sie den Reparaturauftrag erteilt. Die Reparatur war am 11.03.2008 abgeschlossen.
Der Geschädigten fällt kein Mitverschulden zur Last, weil ihr Geschäftsführer nicht unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat. Dem Geschäftsführer war eine Überlegungsfrist für die Entscheidung zu gewähren, ob er anstelle der Durchführung der Reparatur seinen Schaden trotz Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs fiktiv abrechnet, das Fahrzeug verkauft und sich ein neues Fahrzeug anschafft. Dies gilt trotz der hier vorliegenden vergleichsweise klaren Sachlage, bei der die Reparaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert lagen (vgl. insoweit BGH, NJW 2003, 2085, 2086). Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei einem hochwertigen Neufahrzeug – wie hier – die Vermögenseinbußen durch den trotz der Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert als nicht unerheblich zu qualifizieren sind, kann es bei einem betrieblich genutzten Fahrzeug, welches regelmäßig nach dem Ablauf des Abschreibungszeitraums veräußert wird, durchaus sinnvoll sein, das Fahrzeug trotz Reparaturwürdigkeit zu verkaufen. Der Zeitraum innerhalb dessen sich die Geschädigte über die weitere Vorgehensweise klar werden musste, ist mit drei Tagen jedenfalls nicht zu lang bemessen.
Dass von dem Zeitpunkt der Reparaturauftragserteilung bis zur Beendigung der Reparatur ein Zeitraum von zehn Tagen lag, obwohl der Sachverständige Leupold die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen angegeben hat, begründet keinen Vorwurf des Mitverschuldens. Insbesondere ist unschädlich, dass mit der Reparatur erst am 04.03.2008 (Dienstag) begonnen wurde, nachdem der Reparaturauftrag am 01.03.2008 (Samstag) erteilt und das Fahrzeug am 03.03.2008 (Montag) abgeschleppt worden war. Selbst wenn dies in objektiver Hinsicht als Verzögerung gewertet werden würde, ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte dies vorher hätte erkennen können und ihr somit in subjektiver Hinsicht ein Auswahlverschulden vorwerfbar wäre. Auch wenn eine pflichtwidrige Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt vorliegen sollte, bewirkt dies kein Mitverschulden der Geschädigten. Etwaige Versäumnisse der Werkstatt sind dem Geschädigten nämlich nicht zurechenbar, soweit er dies nicht beeinflussen konnte (OLG Hamm, NZV 1995, 442, 443 für den ähnlich gelagerten Fall eines Werkstattverschuldens bei der Abrechnung von tatsächlich nicht erfolgten Reparaturarbeiten).
ee) Hinsichtlich der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2007 (sog. „Modus“) auszugehen (st. Rspr. der Kammer). Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) – eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar.
ff) Bei der Berechnung des Normaltarifs sind zunächst zwei Wochenpauschalen in Ansatz zu bringen. Für die beiden weiteren Tage sind nicht die in den Listen aufgeführten Einzeltagespreise zugrundezulegen, sondern nur der anteilige Wochenpreis, d.h. 2/7 der Wochenpauschale. Denn die – höheren – Einzeltagespreise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07)). Diese Art der Berechnung ist auch vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben (NJW 2009, 58, 60).
gg) Der Normaltarif ist demnach wie folgt im Einzelnen zu berechnen.
(1) Die Schwacke-Liste 2007 weist für das Postleitzahlengebiet 336 in der Mietwagenklasse 7 einen Wochenpreis im Modustarif i.H.v. € 731,50 aus, so dass sich für 16 Tage (2 2/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 1.672,00 ergibt.
(2) Die Fraunhofer-Liste weist für das Postleitzahlengebiet 33 in der Mietwagenklasse 7 einen mittleren Wochenpreis i.H.v. € 354,99 aus, so dass sich für 16 Tage (2 2/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 811,41 – allerdings bereits inklusive Haftungsbeschränkung; dazu gleich – ergibt.
hh) Die Kosten der Haftungsbeschränkung gehören grundsätzlich zu den erforderlichen Kosten i.S.d. § 249 II 1 BGB.
(1) Der Betrag der Haftungsbeschränkung ist vorliegend nicht im Hinblick auf eine etwaige Vorteilsausgleichung zu reduzieren. Dies ist nur angezeigt, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war, bei der Haftungsbeschränkung jedoch eine Vollkaskoversicherung vereinbart wird; dann sind die Kosten der Haftungsbeschränkung unter Anwendung des § 287 ZPO nur zu 50 % ersatzfähig (st. Rspr der Kammer). Da das beschädigte Fahrzeug jedoch unstreitig vollkaskoversichert war, ist kein Abzug vorzunehmen.
(2) In der Schwacke-Liste 2007 sind die Kosten der Haftungsbeschränkung gesondert ausgewiesen. Für die Mietwagenklasse 7 wird dort eine Wochenpauschale im Modustarif i.H.v. € 156,00 angegeben, so dass sich für 16 Tage (2 2/7 Wochen) ein Betrag i.H.v. € 356,57 ergibt.
(3) In den Mietpreisen der Fraunhofer-Liste sind die Kosten der Haftungsbeschränkung bereits enthalten. Die – vorliegend im Hinblick auf den Abzugsposten der ersparten Eigenaufwendungen (dazu unten) notwendige – rechnerische Aufgliederung des Mietpreises entsprechend der Fraunhofer-Liste nach Grundpreis und Haftungsbeschränkung nimmt die Kammer wie folgt vor: Als Berechnungsgrundlage dient das jeweilige Verhältnis zwischen Grundpreis und Haftungsbeschränkung nach Maßgabe der Schwacke-Liste 2007. Demnach beträgt die Gesamtsumme von Grundpreis und Haftungsbeschränkung € 2.028,57. Davon entfallen 82,42 % auf den Grundpreis und 17,58 % auf die Haftungsbeschränkung. Umgerechnet auf den Gesamtpreis nach der Fraunhofer-Liste i.H.v. € 811,41 entfällt ein Betrag i.H.v. € 668,76 auf den Grundpreis und € 142,65 auf die Haftungsbeschränkung.
ii) Der Normaltarif (ohne Haftungsbeschränkung) beträgt nach der Schwacke-Liste 2 007 € 1.672,00 und nach der Fraunhofer-Liste € 668,76, so dass sich ein Mittelwert von € 1.170,38 ergibt.
Die Kosten der Haftungsbeschränkung betragen nach der Schwacke-Liste 2007 € 356,57 und nach der Fraunhofer-Liste € 142,65, so dass sich ein Mittelwert von € 249,61 ergibt.
jj) Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Klägerin war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil deren Mitarbeiter den Geschädigten bei Abschluss des Mietvertrages möglicherweise nicht hinreichend aufgeklärt haben. Eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht. Auch eine Abtretung dieses Anspruchs an den Mietwagenunternehmer ändert daran nichts (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131).
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der im Einzelfall über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht hat (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Geschädigte selbst den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch geltend macht oder diesen Anspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat. Der Beklagten erwachsen aus der Abtretung keine weitergehenden Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131).
kk) Die Kosten der Zustellung und Abholung sind ersatzfähig. Sie sind insbesondere nicht bereits aufgrund einer Erhöhung des Normaltarifs aufgrund unfallspezifischer Sonderleistungen abgegolten (s.o.).
Die Zustellungs- und Abholungskosten waren vorliegend erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Der Geschädigte hat seinen Unternehmenssitz in P., der Unfall ereignete sich in C. auf der E. Straße in Höhe der Hausnummer 15. Das Fahrzeug des Geschädigten war nicht mehr fahrbereit.
Da diese Kosten in der Fraunhofer-Liste nicht ausgewiesen werden, kommt als einzige Schätzgrundlage lediglich die Schwacke-Liste 2007 in Betracht, so dass insoweit Kosten i.H.v. jeweils € 25,00 ersatzfähig wären, wovon die Klägerin aber nur einen Betrag i.H.v. € 23,80, insgesamt € 47,60 beansprucht.
ll) Die Kosten für eine Winterbereifung können nicht verlangt werden. Insoweit handelt es sich nach § 2 III a StVO um eine seit dem 01.05.2006 gesetzlich vorgeschriebene Standardausstattung, die mit dem Grundmietpreis abgegolten sein muss und keine zusätzliche Berechnung erlaubt.
mm) Von der erstattungsfähigen Grundgebühr – also vom Normaltarif – sind nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die während der Mietdauer ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten infolge der Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Die Höhe wird von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (DAR 2001, 79) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % geschätzt, § 287 ZPO. Bei einem Mittelwert i.H.v. € 1.170,38 für den Normaltarif ergibt sich insoweit eine Summe i.H.v. € 117,04.
nn) Ob aufgrund des Einwandes der Klägerin, der erforderliche Mietpreis könne aufgrund der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht geringer sein, als die in der identischen Fallkonstellation zuzubilligende Nutzungsentschädigung – was im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit der beiden Werte allerdings ohnehin zweifelhaft sein dürfte [vgl. Ausführungen zu II., 2., a), aa)] –, der ermittelte Normaltarif im Einzelfall dahingehend zu korrigieren ist, dass dieser Betrag zumindest die Höhe der Nutzungsentschädigung erreicht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dabei kann sogar offen bleiben, ob bei einem etwaig durchzuführenden Vergleich die Kosten der Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen sind oder nicht, da selbst bei der Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung der Normaltarif vorliegend höher ist, als der Betrag der Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung für das der Gruppe H zuzuordnende Fahrzeug der Geschädigten (vgl. Nutzungsausfallentschädigung, NJW-Beilage 2008, 3, 28) würde im vorliegenden Fall € 1.040,00 betragen (16 Tage zu je € 65,00), wohingegen die erforderlichen Mietwagenkosten ohne Haftungsbeschränkung mit € 1.170,38 darüber liegen.
oo) Es ergibt sich folgende Berechnung: Normaltarif 1.170,38 €
Haftungsbeschränkung 249,61 €
Zustellung und Abholung 47,60 €
Abzgl. ersparte Eigenaufwendungen – 117,04 €
Zwischenergebnis brutto 1.350,55 €
Zwischenergebnis netto 1.134,92 €
Abzgl. Zahlung 423,00 €
Ergebnis 711,92 €
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 I, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.