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"Voraussetzung der Geschlossenheit eines Verbandes ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, dass der Verband fahrender Fahrzeuge für die anderen Verkehrsteilnehmer als ein in sich geschlossener, d. h. als eine Zusammenfassung zueinander gehörender Glieder zu erkennen ist (vgl. Schweinoch, DAS 1961, 265, 267). Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen also die Geschlossenheit des Verbandes zweifelsfrei erkennen können. Die Fahrzeuge des Verbandes müssen sich nicht nur durch ähnliches Äußeres als zueinander gehörig ausweisen, sondern auch durch ein ähnliches Verkehrsverhalten. Zum ähnlichen Verkehrsverhalten zählt das Fahren in gleicher Richtung mit annähernd gleicher Geschwindigkeit und annähernd gleichem Abstand (Schweinoch, a.a.O.) Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf dabei nicht so groß sein, dass ein Zusammenhang der Fahrzeuge zueinander für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar ist. Für die Abstandsgröße lässt sich kein allgemein gültiges festes Maß angeben. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalles, wobei es u. a. auch auf die Verkehrsverhältnisse und die eingehaltenen Geschwindigkeiten der einzelnen Fahrzeuge ankommt ( OLG Karlsruhe NZV 1991, 154 ). Während Außerorts möglicherweise ein Abstand von bis zu 100 m die Verbandszugehörigkeit noch nicht aufheben wird (OLG Karlsruhe a.a.O.), ist Innerorts von deutlich geringeren Abständen auszugehen, da in diesen Verkehrsbereichen die Erkennbarkeit der Geschlossenheit des Verbandes insbesondere für den Querverkehr nur durch die Einhaltung möglichst geringer Abstände gewährleistet werden kann. Innerorts können und müssen die Verbandsfahrzeuge dicht aufgeschlossen fahren, d.h. sie können und müssen so geringe Abstände einhalten, dass sie die Sicherheitsabstände gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten, Schweinoch, a.a.O. S 268). Nur so kann gewährleistet werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, denen durch das Verbot des § 27 Absatz 2 Satz 2 StVO die Ausübung eines ihnen sonst zustehenden Vorrechts untersagt wird, unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass sie es nicht mit Einzelfahrzeugen sondern mit einem geschlossenen Verband zu tun haben (BayObLG; BayObLGSt 1974, 43)." |