Das Verkehrslexikon

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Flottenfahrtenbuch

Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens





Gliederung:


- Allgemeines
- Akteneinsicht für Fzg-Halter
- Streitwert




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch




OVG Lüneburg v. 02.11.2005:
Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.

VG Cottbus v. 11.09.2007:
§ 31a Abs. 1 StVZO sieht als Maßnahme bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuches für mehrere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge ausdrücklich vor. Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung begangen worden ist. Unverhältnismäßig ist die Flotten-Fahrtenbuchauflage dann, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können.

VG Braunschweig v. 04.06.2008:
Die Fahrtenbuchauflage darf in der Regel auf andere Fahrzeuge des Halters („Ergänzungsfahrzeuge“) erstreckt werden, wenn er Inhaber eines von ihm als Einzelkaufmann geführten Betriebes ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zum Nutzerkreis des in seinem Betrieb eingesetzten Tatfahrzeugs gemacht hat und wiederholt mit verschiedenen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen wurden, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.

OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Hat ein Fahrzeughalter mehrere Kraftfahrzeuge, so kann die Fahrtenbuchauflage auch auf sämtliche Kraftfahrzeuge erstreckt werden; dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind. Eine solche Anordnung bedarf wegen ihrer Auswirkungen auf den Fahrzeughalter einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten.




VGH München v. 06.05.2013:
Will die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für andere Fahrzeuge als das Tatfahrzeug erteilen, muss sie vorab ermitteln, ob die anderen Fahrzeuge etwa einem wechselnden Benutzerkreis mit der Folge zur Verfügung stehen, dass bei einem Verkehrsverstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen ist. Geboten sein können auch Feststellungen darüber, ob diese anderen Fahrzeuge des betroffenen Halters ihrer Art nach überhaupt für die Begehung einschlägiger Verkehrsverstöße in Betracht kommen und ob in der Firma des Antragstellers entgegen allgemeinen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-)rechtlichen Verpflichtungen Organisationsstrukturen bestehen, die die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen.

VGH München v. 14.05.2013:
Aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Vernachlässigung dieser Pflicht lässt den Schluss auf eine mangelnde Mitwirkungsbemühen bei der Fahrerermittlung und somit die Verhängung einer Flottenfahrtenbuchauflage zu.

VGH Mannheim v. 14.01.2014:
Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.

VG Neustadt v. 05.11.2015:
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie eine Prognose voraus, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten und ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten.




VG Regensburg v. 21.10.2016:
Vor der Verhängung eines sog. Flottenfahrtenbuchs hat die Behörde im Ramen des pflichtgemäßen Ermessens zunächst Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Bei der Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist schließlich die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung zu berücksichtigen.

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Akteneinsicht für Fzg-Halter:


Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale

VG Sigmaringen v. 01.09.2015:
Vereitelt die Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Halter eines Fahrzeugs, so steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage entgegen.

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Streitwert:


Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen

Streitwerttabelle in verkehrsrechtlichen Verwaltungsstreitsachen

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