BVerwG v. 25.08.2011:
Daran, dass eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, bestehen keine Zweifel, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen.
VGH München v. 14.03.2013:
Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH vom 1.3.2012 - Akyüz - C-467/10, RdNr. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Ergibt sich aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, dass diese von einem tschechischen Polizeibeamten überprüft wurden, handelt es sich um aus dem Ausstellerstaat herrührend Auskünfte.
BVerwG v. 15.08.2013:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen.
VGH München v. 11.05.2016:
Die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn sich aus Auskünften des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Verbindung mit Inlandserkenntnissen Hinweise ergeben, dass es sich bei dem vom Betroffenen behaupteten Wohnsitz um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Dies ist u.a. der Fall, wenn unter der vom Betroffenen angegebenen Anschrift mit 6 Wohnungen gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.
VG Saarlouis v. 27.04.2021:
Teilt das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit, dass ein in Deutschland mit Hauptwohnsitz Gemeldeter sich nur für 146 Tage in Tschechien „vorübergehend angemeldet“ hat, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV vor.