Das Verkehrslexikon

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Enforcement Trailer

Enforcement Trailer und mobile Geschwindigkeitsmessung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Ein Enforcement Trailer ist ein bewegliches Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung des Herstellers Vitronic. Das Gerät ähnelt äußerlich einem Anhänger und lässt sich mit jedem Kfz mit Anhängerkupplung bewegen.

Verfügen im Einsatz befindliche "Enforcement Trailer" über eine Sondernzulassung, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" als Anhänger zulassen, sind die damit durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen.


Geschwindigkeitsüberwachungen sollen entsprechend den meisten landesrechtlichen Richtlinien grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen.

Der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ist ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinien dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage der Fall.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsmessungen - standardisierte Messverfahren

Messmethoden

Radarmessverfahren allgemein

Standardisierte Messverfahren

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 22.11.2018:
  1.  Verfügen im Einsatz befindliche "Enforcement Trailer" über eine Sondernzulassung, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" (als Anhänger) zulassen, sind die damit durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, sodass die AG, zumindest soweit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

  2.  Werden Messungen aus "Enforcement Trailern" nicht von der Landespolizei betrieben (z.B. durch Ortspolizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem "Enforcement Trailer" vorsehen, in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

OLG Hamburg v. 12.03.2019:
Das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät PoliScan M1 HP stellt ein standardisiertes Messverfahren dar.

OLG Zweibrücken v. 14.04.2020:
   Die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 <344/20 250> MinBl. 2003, S. 190) sieht unter 5.1 Folgendes vor:

   „Die Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. ..."

Der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ist ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinie dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage der Fall. Es handelt sich bei der Verwendung des Messsystems Poliscan Speed FM1 in einem Enforcement-Trailer um ein standardisiertes Messverfahren.



OLG Düsseldorf v. 27.04.2020:
Bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem Laserscanner Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

OLG Zweibrücken v. 07.01.2021:
Es verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen trotz eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten Antrags die Gebrauchsanleitung für den Enforcement Trailer mit Poliscan Speed FM nicht zur Verfügung gestellt wird.

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