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- | Allgemeines |
1. | Verfügen im Einsatz befindliche "Enforcement Trailer" über eine Sondernzulassung, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" (als Anhänger) zulassen, sind die damit durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, sodass die AG, zumindest soweit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden. |
2. | Werden Messungen aus "Enforcement Trailern" nicht von der Landespolizei betrieben (z.B. durch Ortspolizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem "Enforcement Trailer" vorsehen, in der Verfahrensakte zu dokumentieren. |
Die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 <344/20 250> MinBl. 2003, S. 190) sieht unter 5.1 Folgendes vor:
Der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ist ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinie dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage der Fall. Es handelt sich bei der Verwendung des Messsystems Poliscan Speed FM1 in einem Enforcement-Trailer um ein standardisiertes Messverfahren. |