| Der vergebliche Versuch ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug freizubekommen, stellt kein Führen eines Fahrzeuges dar. |
| "Die durch das Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht den Vorwurf des Führens eines Kfz i.S.d. § 24a StVG. Das Gericht hat festgestellt, dass der Betr. in alkoholisiertem Zustand versucht habe, einen Pkw, welcher sich in der Ortslage D. im Waldboden festgefahren hatte, freizufahren. Der Betr. habe dabei auf Bedienelemente des Fahrzeuges eingewirkt. Das Fahrzeug habe sich bewegt, die Räder seien durchgedreht. Zunächst teilt das bußgeldrichterliche Urteil - neben dem Mittelwert - nicht die mit dem verwendeten Alkoholmessgerät des Types 7110 Evidential MK III festgestellten Einzelalkoholwerte mit, so dass die Mittelwertbildung vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 10. 3. 2004 - 1 Ss (OWi) 34 B/04). Angesichts dessen stellt der vergebliche Versuch, ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug freizubekommen, kein Führen eines Kfz i.S.d. §§ 316 StGB, 24 a StVG dar (Tröndle/Fischer. StGB. 52. Aufl.. § 315 c, Rdz. 3: LK-König, StGB, 11. Aufl., Rdz. 12 zu § 315 c). Dies gilt selbst im Fall minimaler Fortbewegung, sofern das Fahrzeug im Ergebnis nicht von seinem Standort fortbewegt wird (OLG Karlsruhe, VRS 83.425 f.). Da bisher auch keine umfassenden Feststellungen getroffen worden sind, ob der Betr. möglicherweise selbst alkoholisiert zum Tatort gefahren ist. was sich ggf. noch als einheitlicher prozessualer Lebenssachverhalt darstellen dürfte, kommt eine eigene Entscheidung. des Senats (Freisprechung) hier nicht in Betracht." |