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"... Es darf nicht übersehen werden, daß sie durch die Trunkenheit des Bekl. zu (1), die ausweislich seines Blutalkoholgehalts bereits zur absoluten Fahruntüchtigkeit geführt hatte, erhöht war. Der Senat hält daher eine Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Kl. für geboten. Die Bekl. haben ihnen also 1/3 des Schadens zu ersetzen. Die übrigen 2/3 sind von ihnen selbst zu tragen.
Der Senat verkennt nicht, daß nach einer häufig vertretenen Ansicht die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung nur dann beeinflussen soll, wenn nachgewiesen ist, daß die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen (oder zumindest den Schadensumfang) eingewirkt hat (vgl. hierzu Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr Rdnr. 681 f. m. w. Nachw.). Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen.
Bei der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Sie soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß Kfz nur begrenzt beherrschbar sind und ihr Gebrauch erfahrungsgemäß in vielen Fällen zur Schädigung anderer Personen führt. Diesem Gesichtspunkt würde nur unvollkommen Rechnung getragen, wenn eine nachweislich erhöhte Betriebsgefahr und das damit verbundene erhöhte Schadensrisiko nicht auch bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallbeteiligung berücksichtigt würde, denn inwieweit sich die erhöhte Gefahr letztlich in dem Schadensereignis meßbar niederschlägt, wird sehr oft nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären sein. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Deutsch (Haftungsrecht 1. Bd. - Allgemeine Lehren - S. 247 f.) verwiesen, der bei der Verletzung von Verhaltensnormen für die Auswirkung dieser Verletzung auf die Schadensentstehung eine "Umkehr der Beweislast wegen Risikoerhöhung" fordert (ähnlich auch Wahrendorf, Die Prinzipien der Beweislast im Haftungsrecht S. 78 ff.). ..."
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