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Zur Unfallursächlichkeit alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

Zur Unfallursächlichkeit alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit




Siehe auch
Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Auch absolute (also erst recht nicht relative) Fahruntüchtigkeit führt nicht zu einer Mithaftung wegen erhöhter Betriebsgefahr, wenn der andere (nüchterne) Verkehrsteilnehmer das Schadensereignis grob fahrlässig (z.B. durch eine Vorfahrtverletzung, einen Rotlichtverstoß usw.) verursacht hat und die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit nicht positiv festgestellt werden kann (OLG Saarbrücken NZV 1995, 23 (Urt. v. 17.06.1994 - 3 U 951/93 - 183, 3 U 951/93) in Übereinstimmung mit BGH DAR 1995, 196 gegen OLG Hamm NZV 1990, 393 und OLG Celle VersR 1988, 608).


Der BGH (Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94) hat einerseits entschieden:

   Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Kfz-Führers infolge Alkoholgenusses darf bei der Abwägung nach StVG § 17 nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat.

Hingegen hat das OLG Celle (Urteil vom 10.03.1988 - 5 U 24/87) die entgegengesetzte Auffassung vertreten:

   "... Es darf nicht übersehen werden, daß sie durch die Trunkenheit des Bekl. zu (1), die ausweislich seines Blutalkoholgehalts bereits zur absoluten Fahruntüchtigkeit geführt hatte, erhöht war. Der Senat hält daher eine Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Kl. für geboten. Die Bekl. haben ihnen also 1/3 des Schadens zu ersetzen. Die übrigen 2/3 sind von ihnen selbst zu tragen.

Der Senat verkennt nicht, daß nach einer häufig vertretenen Ansicht die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung nur dann beeinflussen soll, wenn nachgewiesen ist, daß die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen (oder zumindest den Schadensumfang) eingewirkt hat (vgl. hierzu Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr Rdnr. 681 f. m. w. Nachw.). Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen.

Bei der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Sie soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß Kfz nur begrenzt beherrschbar sind und ihr Gebrauch erfahrungsgemäß in vielen Fällen zur Schädigung anderer Personen führt. Diesem Gesichtspunkt würde nur unvollkommen Rechnung getragen, wenn eine nachweislich erhöhte Betriebsgefahr und das damit verbundene erhöhte Schadensrisiko nicht auch bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallbeteiligung berücksichtigt würde, denn inwieweit sich die erhöhte Gefahr letztlich in dem Schadensereignis meßbar niederschlägt, wird sehr oft nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären sein. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Deutsch (Haftungsrecht 1. Bd. - Allgemeine Lehren - S. 247 f.) verwiesen, der bei der Verletzung von Verhaltensnormen für die Auswirkung dieser Verletzung auf die Schadensentstehung eine "Umkehr der Beweislast wegen Risikoerhöhung" fordert (ähnlich auch Wahrendorf, Die Prinzipien der Beweislast im Haftungsrecht S. 78 ff.). ..."



Mehr auf der Linie des BGH liegt das OLG Hamm (Urteil vom 28.01.2010 - 6 U 159/09):

   "Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH NJW 1995, 1029, 1030; OLG Hamm VersR 2002, 76). Die bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit umschreibt einen Zustand, in dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (BGHSt 37, 89 ff.). Deshalb kann insoweit von der feststehenden Ursache einer solch erheblichen Alkoholisierung unter den soeben genannten Voraussetzungen auf ihre Unfallursächlichkeit geschlossen werden. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf."br>

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