Der in die Bundesautobahn einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Beim Auffahren auf ein soeben von der Einfahrt oder Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrbahn der Autobahn eingefahrenes Fahrzeug durch ein Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden.
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