Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 13.12.2005 - 11 CS 05.1350 - Zu den Anforderung an den Betroffenen bezüglich der Darlegung einer möglichen Verwechslung einer Blutprobe

VGH München v. 13.12.2005: Zu den Anforderung an den Betroffenen bezüglich der Darlegung einer möglichen Verwechslung einer Blutprobe




Der VGH München (Beschluss vom 13.12.2005 - 11 CS 05.1350) hat bei der Überprüfung eines Beschlusses des VG München vom 26.04.2005 - M 6b S 05.603 - u. a. entschieden:

   Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.

Anmerkung:: Einen ausführlicherer Auszug findet man unter VGH München v. 13.12.2005

Siehe auch
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten
und
Blutentnahme / Blutprobe

Zum Sachverhalt:


In einem Verwaltungsverfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ecstasy-Konsum hat der Betroffene sich u. a. alternativ auch auf eine Verwechslung der Blutproben berufen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Angesichts der insoweit eindeutigen Aussagen im Schreiben des Universitätsklinikums Jena vom 21. Oktober 2004 muss - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - davon ausgegangen werden, dass sich am 8. August 2004 im Körper des Antragstellers das Betäubungsmittel MDMA befand. Denn seine Einlassung, die Blutproben, auf die sich jener Untersuchungsbericht bezieht, würden nicht von ihm stammen, hat er in keiner Weise substantiiert.

Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt (vgl. zur Obliegenheit der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG), besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller der Überlegung des Verwaltungsgerichts, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob die im Universitätsklinikum Jena aufbewahrten Blutproben von ihm stammen (vgl. die gerichtliche Anfrage vom 27.4.2005), mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2005 ausdrücklich entgegengetreten ist. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum