Zusatztatsachen im Sinne von § 14 Abs 1 S 4 FeV sind - außer den in Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umstände - nur solche, die einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen im Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu.
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