1. |
Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis: bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres) durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.
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2. |
Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs 7 FeV unter Hinweis auf einen früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsum entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.
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3. |
Zur Berechnung der Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss ("materiellrechtliche Einjahresfrist"), bzw innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs 7 FeV entscheiden darf ("verfahrensrechtliche Einjahresfrist").
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4. |
Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Behörde in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums zum Gegenstand hat, nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen.
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5. |
Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.
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6. |
Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen von einem den Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abzutrennen und es, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens zu machen.
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7. |
Zur Hauptsacheprognose und zur Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO, wenn die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums oder den Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheids gegen einen derartigen Verwaltungsakt trotz etwaiger Verhaltensänderung des Betroffenen bis über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus zurückgestellt hat, ohne dass die Frage einer Wiedergewinnung der Fahreignung geklärt wurde.xxx
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