Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -)
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