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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 30.05.2007 - 7 L 401/07 - Kein Verstoß gegen Europarechgt bei Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis bei Umgehung nationaler Verbote

VG Gelsenkirchen v. 30.05.2007: Kein Verstoß gegen Europarechgt bei Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis bei Umgehung nationaler Verbote




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 30.05.2007 - 7 L 401/07) hat entschieden:

   Die Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis verstößt nicht gegen die europarechtlichen Freiheitsverbürgungen, wenn durch den Führerscheinerwerb nationale Verbote umgangen werden.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 797/07 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 21. Februar 2007 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. , denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:

   "Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.




Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.

Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.

Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."




Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung insbesondere aufgrund seines wiederholt festgestellten und in Strafverfahren auch von ihm eingeräumten langjährigen Drogenkonsums.

Der Antragsteller hat sich nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Januar 2004 (Urkundenfälschung, Führen eines nicht pflichtversicherten Kraftfahrzeuges, Unfallflucht) und nachdem er wegen unerlaubten BTM-Besitzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Urteil AG I. vom 8. November 2005), der erforderlichen Eignungsüberprüfung nicht gestellt, sondern in Tschechien am 10. März 2006 eine Fahrerlaubnis erworben. Nach der Aufforderung des Antragsgegners von Mai 2006, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, hat er dazu zwar sein Einverständnis erklärt, die Untersuchung aber nicht durchführen lassen, nachdem die Untersuchungsstelle ihm unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten geraten hatte, zunächst die Drogenproblematik aufzuarbeiten. Dies hat er dem Antragsgegner bei einer persönlichen Vorsprache mitgeteilt.



Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.

   Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NRWE-Datei.

Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. ..."

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