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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.06.2007 - 7 L 389/07 - Zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis bei schon zuvor erfolgloser MPU

VG Gelsenkirchen v. 01.06.2007: Zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis bei schon zuvor erfolgloser MPU




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.06.2007 - 7 L 389/07) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie den Gebrauch einer tschechischen Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Aufforderung untersagt, wenn dieser sich in der Vergangenheit bereits einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen und statt dessen im Bewusstsein seiner Fahrungeeignet heit einen EU-Führerschein im Ausland erworben hat.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).




Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:

   “Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,

   vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris,

vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,

   vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.

Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung “Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung “Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.


Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,

   so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.

Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."

Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,

   so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -

gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit dem Vorfall vom 10. Oktober 2000 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰) offene Frage, ob mit weiteren Trunkenheitsfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. Der in einem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Begutachtung hat er sich nicht unterzogen. Stattdessen hat er in Tschechien am 18. April 2005 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1).

Hinzukommt, dass sich der Antragsteller nach seinem eigenem Vortrag im Widerspruchsverfahren noch von Mai bis Oktober 2006 wegen einer stationären Behandlung in einer Klinik für Abhängigkeitserkrankungen in E. aufgehalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er alkoholabhängig und deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Selbst wenn die Therapie erfolgreich gewesen sein sollte, müsste der Antragsteller ein Jahr Abstinenz nachweisen und die Wiedererlangung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigen lassen. Die Vorlage von Laborbefunden reicht dafür alleine nicht aus. Im Übrigen ist die behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit des Antragstellers erst nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis bekannt geworden und darf daher ohne weiteres gemäß Art. 8 Abs. 2 der maßgeblichen EU-Richtlinie vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden.



Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.

   Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NRWE-Datei.

Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. ..."

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