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Auf Ausländer - auch EU Bürger - mit nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland ist § 4 IntVO anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 ergibt sich, dass kein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt, wenn einem Führerschein in Deutschland die Gültigkeit versagt wird, der noch während der laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.
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Am 20.07.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 10 Tagessätzen zu je 40 DM Geldstrafe (29 Js 26855.6/99 983 Cs). 12.09.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Wetzlar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 70 Tagessätzen zu je 60 DM Geldstrafe (22 Js 52525/01 43 Ds). Das Urteil ist seit dem 12.9.2001 rechtskräftig. Am 14.07.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Wetzlar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 4 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (43 Ds 22 Js 52484/02). Der Strafbefehl ist seit dem 14.07.2002 rechtskräftig. Die Bewährungszeit läuft bis zum 13.07.2005. |
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„Sie nahmen mit dem Pkw, Fiat Tipo, tschechisches Kennzeichen......am öffentlichen Straßenverkehrteil. Sie befuhren am 08.03.2002 gegen 15.15 Uhr die L 3053.
Sie waren nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis, die Ihnen durch Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 12.09.2001 - 43 Ds 52525/01 - rechtskräftig entzogen war".
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Am 9.5.2000 überschritt der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 3 in Marburg von 100 km/h um 40 km/h. Wegen des Verstoßes wurde eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 25.7.2000 rechtskräftig. Am 31.7.2000 überschritt der Angeklagte auf der A 6 in Heilbronn Km 630, 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 um 34 km/h. Wegen des Verstoßes wurde eine Geldbuße von 150 DM und ein Monat Fahrverbot festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 18.11.2000 rechtskräftig. |