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OVG Saarlouis Beschluss vom 27.03.2006 - 1 W 12/06 - Das Europarecht berechtigt zu Überprüfung und Entzug der Fahrerlaubnis bei neuen Auffälligkeiten nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis

OVG Saarlouis v. 27.03.2006: Das Europarecht berechtigt zu Überprüfung und Entzug der Fahrerlaubnis bei neuen Auffälligkeiten nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 27.03.2006 - 1 W 12/06) hat entschieden:

   Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller ist seit Februar 2003 im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis. Seine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm im Jahre 1989 entzogen. Er nimmt seit mehreren Jahren an einer Heroin-Substitutionsbehandlung mit Methadon teil. In den Jahren 1999 und 2001 ist er durch Fahren ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden. Im Jahre 2003 fiel eine MPU beim TÜV Berlin-Brandenburg negativ aus.

Im November 2005 untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, von seiner italienischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nachdem er kein positives Fahreignungsgutachten beigebracht hatte. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... ... Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

...

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, durch Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schluss auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt und dementsprechend die Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkennen. Ausgehend davon war die Antragsgegnerin vorliegend angesichts der vorausgegangenen mehrjährigen Heroinabhängigkeit sowie des weiterhin andauernden Methadon-Konsums und der bereits vorliegenden gutachterlichen Einschätzung des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 01.12.2003 berechtigt, ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzufordern.

(es folgen Ausführungen zur Fahrungeeignetheit des Antragstellers)




Der vom Antragsteller abschließend erhobene Einwand einer Missachtung europäischen Gemeinschaftsrechts vermag ebenfalls nicht durchzudringen (folgt eine weitere Begründung unter EU-Rechts-Gesichtspunkten). ... Die Anforderung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachten verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.4.2004

   Rechtssache - C - 476/01 (Kapper) -, Slg. I - 5205 <5225 ff>, zfs 2004, 287,

der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. In einem Fall, in dem ein deutsches Gericht eine Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre verhängt hatte, hat er ausgesprochen, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dies besagt aber nicht, dass die Berechtigung, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann nicht von einer Überprüfung abhängig gemacht werden darf, wenn sich nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis weitere Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil selbst die durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit angesprochen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Dementsprechend ist in der deutschen Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen

   vgl. u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, zfs 2006, 54 ff., sowie Ludovisy, DAR 2006, 9 ff. m.w.N..

Auch das OVG Koblenz, auf dessen Beschluss vom 15.8.2005 – 7 B 11021/05.OVG – der Antragsteller Bezug nimmt, schließt eine Eignungsüberprüfung im Inland nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nicht generell aus, sondern differenziert zwischen Sachverhalten vor und nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis kann auch nach Auffassung des OVG Koblenz zum Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung und gegebenenfalls eine Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis im Inland genommen werden kann, wobei die erneute Auffälligkeit allerdings von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass bei Vorhandensein eines solch selbständigen Gewichts untersagt wäre, die Vorgeschichte erläuternd hinzuzuziehen.


Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der Antragsteller befindet sich weiterhin in einem Methadon-Programm und nimmt somit fortlaufend Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, was - wie dargelegt - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Es handelt sich insoweit nicht um einen vor Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis abgeschlossenen Sachverhalt. Die aktuelle regelmäßige Einnahme von Methadon begründet bereits für sich betrachtet - das heißt selbst bei Außerachtlassen der vor der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis liegenden Vorgeschichte - hinreichende Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hinzu kommt das ebenfalls nach Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis vom TÜV Rheinland Berlin Brandenburg erstellte Gutachten vom 1.12.2003, das den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtete und eine negative Prognose für die Zukunft beinhaltete. Es lagen somit nach der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis ausreichende aktuelle Fakten vor, die erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten. Ist demzufolge die Aufforderung zur Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 2.9.2005 nicht zu beanstanden, so gilt dies - nachdem der Antragsteller sich weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten - ebenso für die mit der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Untersagung des Gebrauchs der italienischen Fahrerlaubnis im Inland. ..."

Link zu einem vollständigeren Auszug aus der Entscheidung einschließlich der Ausführungen zur Fahrungeeignetheit unter Methadon-Substitution

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