Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verstößt entsprechend der EuGH-Rechtsprechung objektiv nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, wenn er von ihr im Inland Gebrauch macht. Entgegenstehende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sind auf entsprechende Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben.
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