Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 08.03.2005 - M 6b S 04.6437 - Keine Sttrafbarkeit bei Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins

VG München v. 08.03.2005: Keine Sttrafbarkeit bei Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 08.03.2005 - M 6b S 04.6437) hat entschieden:

   Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verstößt entsprechend der EuGH-Rechtsprechung objektiv nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, wenn er von ihr im Inland Gebrauch macht. Entgegenstehende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sind auf entsprechende Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben.

Anmerkung: Es handelt sich um eine Urteil eines Verwaltungsgerichts; inwieweit dessen Auffassung zum Erfolg etwaiger Wiederaufnahmeanträge strafrechtlich relevant ist, muss zumindest mit Skepsis betrachtet werden. Siehe hierzu meine Stellungnahme zur Entscheidung des AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00):

Die Darstellung des Sachverhalts und eine ausführlichere Fassung des Beschlusses des VG München finden sich hier.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die vom Antragsgegner verfügte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der Antragsteller zwar mit Urteil des Amtsgerichts W, vom 17. Juni 2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 2. April 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe gegen ihn verhängt worden ist, diese Entscheidungen jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C 476/01 gegen europäisches Recht verstoßen und im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben sind, weshalb diese Entscheidungen weder als Grundlage für die Annahme einer fehlenden Eignung des Antragstellers noch für Zweifel an seiner Eignung herangezogen werden können.

...

Die Fahrerlaubnisbehörde hat seine Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, primär darauf gestützt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet sei, weil er wiederholt, bewusst und vorsätzlich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, was es mit den Entscheidungen der Amtsgerichte W. und G. begründet hat.



Der Antragsteller hat jedoch nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen. Der Antragsteller ist seit dem Erwerb seiner portugiesischen Fahrerlaubnis im Jahre 1997 Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B und durfte mit dieser im Umfang dieser Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004, AZ: C 476/01 kommt es dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Portugal oder in der Bundesrepublik Deutschland hatte, da nach der angesprochenen Entscheidung Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Die auf einer gegenteiligen Rechtssauffassung beruhenden Entscheidungen der Amtsgerichte Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen sind mit den genannten europarechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren und deshalb nach Auffassung des Gerichts im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben. ..."

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