Der Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse führt dazu, dass ein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 FeV dann nicht (mehr) besteht, wenn eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war. Ob sich die Rechtslage durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 etwa ändert, braucht nicht entschieden zu werden; denn zur Tatzeit galt die oben erwähnte Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, welche als dem Angeklagten günstiges Recht hier anwendbar ist, § 2 Abs. 1 und 2 StGB.
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