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Inwieweit ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs als "Verletzter" im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG anzusehen?
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Hier wird man wohl richtigerweise darauf abstellen müssen, ob der schuldhaft oder schuldlos handelnde Fahrzeugführer sein durch ihn beschädigtes Fahrzeug nur zufällig oder bewusst in den Gefahrenbereich des geführten Fahrzeugs gebracht hat, sodass sich entweder die typischen Gefahren des beschädigten Fahrzeugs als Verkehrsmittel ausgewirkt oder nicht ausgewirkt haben.
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Besteht ein Risikoausschluss nach § 4 Nr. 1 PflichtVersVO (früher § 11 Nr. 2 AKB)?
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Beispiel: A überführt einen VW Golf, den er nach dem Kaufvertrag binnen sieben Tagen abzumelden hatte, mit Hilfe seiner Freundin, und zwar fuhr er mit seinem Alfa Romeo voraus, seine Freundin folgte mit dem Golf. Die Freundin fährt an einer Ampel auf - lt. OLG Hamm NZV 1997, 42 keine Haftung, weil die Freundin "Mitversicherte" bei A war; lt. Stiefel/Hofmann besteht Haftung, weil die Mitversicherung verschiedene Versicherungsverträge für verschiedene Fahrzeug betrifft.
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Besteht zwischen dem Anspruchsteller (Eigentümer) und dem in Anspruch genommenen Kfz-Führer Personenidentität, sodass sie "beide" im selben Versicherungsvertrag einmal als Halter und einmal als Führer "mit"versichert sind?
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Dies würde auf den vom OLG Hamm NZV 1997, 42 entschiedenen Fall zutreffen: Der Ehemann fährt den Wagen seiner Frau, welche mit dessen Wagen hinterher- und auffährt - keine Haftung der Versicherung der Ehefrau für den Schaden an ihrem eigenen Wagen.
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