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Landgericht Essen Urteil vom 25.08.2005 - 10 S 184/05 - Auch Schäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger sind ein Unfall und kein Betriebsschaden

LG Essen v. 25.08.2005: Auch Schäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger sind ein Unfall und kein Betriebsschaden




Das Landgericht Essen (Urteil vom 25.08.2005 - 10 S 184/05) hat entschieden:

   Der in § 12 Abs. 6a Satz 3 AKB seit dem 1. August 2003 neu eingefügte Risikoausschluss, wonach u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden gelten, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind, sondern in dem Sinne, dass ein Schaden zwischen einem ziehenden (Kraft-)Fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)Fahrzeug nicht mitversichert sein soll, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.

Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zum Sachverhalt:


Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW und einen Anhänger eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,- €. Dem Vertrag lagen die AKB in der Fassung vom 1.8.2003 zugrunde (Blatt 5 ff d. A.).

Bei einem vom Kläger ausgeführten Rangiervorgang sind Anhänger und PKW beschädigt worden. Der Kläger verlangte Ersatz abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.221,99 €.

Die Beklagte hat sich auf den in § 12 Absatz 6 a Satz 3 AKB geregelten Risikoausschluss berufen.

Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, die Klausel sei trotz ihrer komplizierten Struktur für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade noch verständlich. Ihrer Einbeziehung stehe nicht § 305 c BGB entgegen, weil deren Inhalt nicht so ungewöhnlich sei, dass der Kläger nicht damit habe rechnen müssen. Die Klausel befasse sich mit dem Risiko, welches als Kaskoschaden definiert sei und verhalte sich dabei über einen Teilaspekt solcher möglicher Kaskoschäden.

Die Berufung des Klägers war erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der bestehenden Fahrzeugversicherung gem. § 12 Absatz 6 a AKB in der Fassung vom 1.8.2003 zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet.

Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sind Kollisionen zwischen Zugmaschine und Anhänger, worum es auch hier geht, als Unfall im Sinne des § 12 Absatz 6 a AKB Satz 1 AKB in der bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung zu bewerten (BGH NJW - RR 1996, 857; Prölls - Martin § 12 AKB Rdn. 62 mwN.). Für solche Schäden hat die Beklagte einzustehen.

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist es ihr verwehrt, sich auf den in Satz 3 vorgenannter Vorschrift seit dem 1.8.2003 neu eingefügten Risikoausschluss zu berufen. Hierin heißt es wie folgt:

   "Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Denn die Auslegung dieser Regelung ergibt nicht, dass auch der hier in Rede stehende Gespannschaden davon erfasst wird.




Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Nicht maßgebend ist, was sich der Verfasser bei der Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH aaO).

Dies zugrunde legend muss ein verständiger Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse die Formulierung in § 12 Absatz 6a Satz 3 AKB "Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug" nicht in dem Sinne verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind.

Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Fahrzeug häufig gleichbedeutend mit dem Begriff Kraftfahrzeug verwendet, nämlich dass es sich um ein mit Maschinenkraft ausgestattetes selbsttätiges Fortbewegungsmittel handelt. Demgegenüber verfügt ein Anhänger nicht über solche technische Vorrichtungen, sondern kann nur mittels einer Zugmaschine fortbewegt werden.

Deshalb wird die in Rede stehende Formulierung im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass ein Schaden zwischen (Kraft-)fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)fahrzeug nicht mitversichert sein sollen, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.



Selbst weitere in den AKB vorhandene Regelungen greifen diesen allgemeinen Sprachgebrauch auf.

Beispielhaft sei auf den Inhalt der Vorschriften der §§ 2 b , 5a , 5 , 6 und 6a AKB verwiesen.

Der bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon aufgrund der sprachlichen Formulierung des Satzes 3 entstehende Eindruck, dass zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger zu differenzieren ist, wird, worauf der Kläger zutreffend verweist, durch die in § 10 a AKB getroffenen Regelungen verstärkt. Hierin wird der Begriff des Anhängers verwendet, ohne diesen, anders als durch § 18 StVZO geschehen, allgemein gültig zu definieren. Hinzukommt, dass § 10 a II AKB bestimmt, dass selbst abgeschleppte Fahrzeuge, sofern für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, als Anhänger zu gelten haben. ..."

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