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"Wird in einer strafrichterlichen Entscheidung die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kfz bejaht, so werden von der Bindungswirkung alle Sachverhalte erfasst, die Grundlage der richterlichen Beurteilung waren und als solche in der Entscheidung auch ausdrücklich genannt sind. Dazu gehören insbesondere Verstöße des Betroffenen, die im VZR oder im BZR vermerkt sind, auch wenn sie in dem gegenständlichen Verfahren nur zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen wurden. Begeht der Betroffene jedoch weitere Verstöße und sind in der FE-Behörde Verstöße bekannt, die das Gericht entweder nicht kannte oder jedenfalls nicht zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen hat, so kann die Behörde zur Begründung einer Entziehung der FE grundsätzlich auch die in der richterlichen Entscheidung berücksichtigten Verstöße mitverwerten (OVG Berlin VRS Bd. 45, S. 145); dies gilt nicht, wenn die "zusätzlichen" Verstöße gegenüber den richterlich bewerteten erkennbar nicht so ins Gewicht fallen, dass sie eine abweichende Beurteilung der Eignungsfrage rechtfertigen könnten." (Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 3 Nr. 29)
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