Das Verkehrslexikon

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Zum Umfang und zu den zeitlichen Erfordernissen bei der Anwendung des Familienprivilegs in der privaten Versicherung

Zum Umfang und zu den zeitlichen Erfordernissen bei der Anwendung des Familienprivilegs in der privaten Versicherung




Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

§ 67 Abs. 2 VVG knüpft den Ausschluss des Forderungsübergangs an zwei Erfordernisse: der Schädiger muss ein ,,Familienangehöriger" des Versicherungsnehmers sein und mit diesem ,,in häuslicher Gemeinschaft" leben.

Es genügt, wenn diese Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfüllt waren. Ein späterer Wegfall - etwa der häuslichen Gemeinschaft - vermag am Eingreifen des § 67 Abs. 2 VVG nichts mehr zu ändern.


Indessen ist nach der Rechtsprechung eine Regressmöglichkeit auch ausgeschlossen, falls Schädiger und Geschädigter nach dem Schadensfall geheiratet und eine häusliche Gemeinschaft begründet haben, selbst wenn dies erst nach Geltendmachung, jedoch vor Vollziehung eines Regresses geschehen ist. Für den Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger hat diese Rechtsprechung in § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X inzwischen ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden.

Ein Regress des Versicherers scheidet ferner aus, wenn zwar der - später verstorbene - Schädiger zur Zeit des Schadensereignisses nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verletzten lebte, diese Voraussetzung aber hinsichtlich der Erben des Schädigers sowohl im Zeitpunkt des Schadensfalles als auch bei der Geltendmachung des Rückgriffs erfüllt war. § 67 Abs. 2 VVG stellt nicht auf eine häusliche Gemeinschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem ab, sondern verbietet den Rückgriff stets dann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet.

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