Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 - Verbotene Handybenutzung durch Betätigen beliebiger Funktionen

OLG Hamm v. 12.07.2006: Verbotene Handybenutzung durch Betätigen beliebiger Funktionen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06) hat entschieden:
Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Dazu gehört auch das bloße Ablesen einer Telefonnummer.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Betroffene sein privates Mobiltelefon als Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger während der Fahrt in die Hand genommen, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen, die danach in das im Fahrzeug befindliche dienstliche Mobiltelefon, das sich in einer Freisprecheinrichtung befand, einzugeben, um mit diesem dann das Telefonat selbst zu führen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer jedoch die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung des Senats und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - wie im vorliegenden Fall betreffend das Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 177/05 = NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123 - betreffend den Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor -).

Dieser Rechtsprechung haben sich auch die anderen Senate für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. Beschlüsse des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 6. März 2006 in 1 Ss OWi 124/06, des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 24. März 2006 in 3 Ss OWi 909/05 und 3 Ss OWi 1/06 sowie vom 6. April 2006 in 3 Ss OWi 214/06 und schließlich des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05 und vom 22. November 2005 in 4 Ss OWi 805/05).

Der Senat sieht auch im Hinblick auf die teilweise an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik (vgl. Scheffler in NZV 2006, 128 ff.) keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die hier in Rede stehende Benutzung des Mobiltelefons weitaus intensiver ist als beispielsweise das ebenfalls für die Tatbestandserfüllung ausreichende Ablesen der Uhrzeit vom in die Hand genommenen Mobiltelefon.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht insbesondere auch die Entscheidung des OLG Köln vom 23.August 2005 in NJW 2005, 3386 = NZV 2005, 547 der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall das Mobiltelefon ohne jegliche weitere Benutzung aufgenommen worden ist, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen. Ein derartiger Sachverhalt würde aber auch nach der Rechtsprechung des Senats den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO nicht erfüllen.

Auch die vorliegende Festsetzung der Geldbuße auf 100,-- EUR begegnet - unbeschadet der deutlichen Überschreitung des Regelsatzes von 40,-- EUR nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der allerdings die Gerichte nicht bindet (vgl. den o.g. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005) - in Anbetracht der zahlreichen Voreintragungen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht keinen Bedenken (vgl. auch den o.g. Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005).

Schließlich wirft auch der Umstand, dass das angefochtene Urteil weder in der Urteilsformel noch in den Gründen die Schuldform erkennen lässt, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die zur Fortbildung des materiellen Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich macht (vgl. zur - regelmäßigen - Schuldform des Vorsatzes bei Verstößen der vorliegenden Art den zuvor genannten Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005 und den Beschuss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005, ferner OLG Jena, NZV 2005, 108 = NStZ-RR 2005, 23 = DAR 2005, 228 = VRS 107, 472). ..."



Datenschutz    Impressum