Das Verkehrslexikon
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zu Beweislast und Augenblicksversagen
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zu Beweislast und Augenblicksversagen
Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
Wurde der Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. seines Repräsentanten herbeigeführt, dann ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 61 VVG). Dies gilt allerdings nicht in der Haftpflicht- bzw. Insassenunfallversicherung.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen.
Es wird objektiv ein grob fehlerhaftes bzw. grob verkehrswidriges Verhalten verlangt. Zusätzlich muss subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH VersR 1989, 582).
Zudem ist nötig, dass der Versicherungsnehmer wusste, dass sein Verhalten auch geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (BGH VersR 1980, 180).
Handelt der Versicherungsnehmer besonders leichtsinnig, sorglos oder rücksichtslos, dann ist von einem solchen subjektiv gesteigerten Verschulden auszugehen (vgl. OLG Nürnberg NZV 1988, 145).
Kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein solch objektiv und subjektiv besonders vorwerfbares Verhalten handelt, sondern von einem bloßen Augenblicksversagen, dann tritt die Folge der Leistungsfreiheit nicht ein. Von einem Augenblicksversagen kann man ausgehen, wenn nur eine momentane Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung vorliegt, die jedem nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer passieren kann (vgl. BGH VersR 1986, 962; OLG Hamm NZV 2005, 95).
Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer, wobei dem Versicherer kein Anscheinsbeweis für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit zugute kommt (BGH VersR 1988, 683; OLG Nürnberg VersR 1995, 331; so auch OLG Nürnberg NZV 2005, 478).
Andererseits darf aber aus objektiven Tatsachen ein Rückschluss auf die innere Tatseite gezogen werden (vgl. Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, Rd.-Nr. 143 zu § 12 AKB). Ein derartiger Rückschluss aus einem Unfallverlauf auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist z. B. dann gezogen worden, wenn ein Fahrzeug in einer Rechtskurve entgegen der Fliehkraft nach rechts von der Fahrbahn abkommt (OLG Köln VersR 1990, 390; OLG Frankfurt am Main VersR 1993, 432).
Da zur Beurteilung des Schweregrades des Verschuldens jeweils alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden müssen und auch die Anlegung des verkehrsüblichen und verkehrsnotwendigen Sorgfaltsmaßstabes einer Wertung unterliegt, lässt sich oftmals nur sehr schwer voraussagen, ob ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig oder noch als tolerabel angesehen werden wird. Die vielen bei beinahe identischen Sachverhalten ergangenen widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen sind ein immer wieder überraschender Beleg für die bestehende Unsicherheit.