Das Verkehrslexikon
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger / Gegenverkehr - Sonderfälle
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Linksabbieger / Gegenverkehr - Sonderfälle
Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle
II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs
2. Sonderfälle von Kollisionen zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr:
- Regelung des Linksabbiegerverkehrs durch die LZA: Verquotung wie bei Kollisionen mit dem Querverkehr auf einer Kreuzung mit LZA
- Linksabbieger aus einer Straße mit zwei durch einen breiten Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen in eine Vorfahrtsstraße:
- bei voller Einordnung: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers gemäß § 8 StVO: 0 : 100
- keine volle Einordnung: Wartepflicht des Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 3 StVO: 100 : 0
- bei unaufklärbarem Sachverhalt: 50 : 50
- Kollision von zwei einander entgegenkommenden Linksabbiegern: bei Unaufklärbarkeit: 50 : 50