Das Verkehrslexikon

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Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse - Vorrecht an Haltestellen

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse - Vorrecht an Haltestellen


Siehe auch Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr


Nach § 20 StVO darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulbussen und Straßenbahnen an Haltestellen von vornherein nur vorsichtig vorbeigefahren werden; das Abfahren muß ihnen ermöglicht werden. Die Rechtsprechung verlangt daher, daß einem Linienbus das Anfahren und Abfahren durch Verlangsamen und nötigenfalls auch durch Anhalten ermöglicht wird.

Steigen gerade Fahrgäste aus, so muss mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden, so dass niemand gefährdet wird. Das gilt auch, wenn Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse an Haltestellen das Warnblinklicht eingeschaltet haben.


Nähert sich eine Linienomnibus oder ein gekennzeichneter Schulbus einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, so besteht für andere Fahrzeuge ein Überholverbot.

Kommt es zwischen einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug und einem anfahrenden Linienbus zu einer Kollision, so trifft in der Regel den Fahrzeugführer eine Mithaftung von 60 % und den Busführer eine solche von 40 % (vgl. LG Osnabrück DAR 93, 301).