Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Verden Urteil vom 21.09.2005 - 2 C 180/05 - Zur Alleinhaftung des Kfz-Führers, der ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt

AG Verden v. 21.09.2005: Zur Alleinhaftung des Kfz-Führers, der ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt


Das Amtsgericht Verden (Urteil vom 21.09.2005 - 2 C 180/05) hat entschieden:
Wer trotz Überholverbots ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, haftet bei einer Kollision für den Schaden allein.


Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 8. 7. 2004 befuhr der KI. mit seinem landwirtschaftlichen Gespann bestehend aus einer Zugmaschine Fendt mit Anhänger von der E-Straße kommend den B-Ring und beabsichtigte von diesem nach links in die S-Straße abzubiegen. Zur gleichen Zeit befuhr der Bekl. zu 1) mit seinem Pkw Audi A6, der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, den B-Ring in gleicher Fahrrichtung und begann das klägerische Gespann zu überholen. Zwischen beiden Fahrzeugen fuhr die Zeugin 0 mit ihrem Pkw. Es herrschte sehr starker Regen. Im Einmündungsbereich kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Der Kl. behauptet, er habe sein Gespann vor der S-Straße abgestoppt, sich vergewissert dass kein Gegenverkehr kam, zweimal nach rückwärts den Blick in den Rückspiegel geworfen und, als er den Weg für frei befunden hätte, den Abbiegevorgang eingeleitet. Als er die Gegenfahrbahn schon überquert hatte und sich mit den Vorderrädern im Bereich der S-Straße befand, hätte er bemerkt, dass der Bekl. zu 1) zum Uberholen angesetzt hatte und die Gefahr drohte, dass der Bekl. zu 1) in die Zugmaschine des Kl. fahren würde. Deshalb habe er, der KI., instinktiv das Lenkrad nach rechts herum gerissen, habe aber eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Der KI. ist der Ansicht, dass aus diesen Gründen eine ihn betreffende Mithaftung ausscheiden würde.

Die Bekl. behaupten, der Bekl. zu 1) habe nicht sehen können, dass der Kl. den linken Blinker gesetzt hätte und bestreiten, dass er vor dem Abbiegen sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hätte und seiner zweiten Rückschaupflicht genügt hätte. Aufgrund der Länge des Gespannes und weil der Bekl. zu 1) beim Uberholen vorher das Fahrzeug der Zeugin 0 noch überholen musste, hätte die vorgeschriebene letzte Rückschaupflicht den Kl. veranlasst, das überholende Beklagtenfahrzeug wahrzunehmen. Die Bekl. sind der Ansicht, dass den Kl. zum einen eine erhöhte Betriebsgefahr treffen würde und im übrigen aufgrund seines Mitverschuldens eine Haftung in Höhe von 1/3 angemessen sei.

Der Klage wurde nach Beweisaufnahme stattgegeben.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. hat gegen die Bekl. aus dem Verkehrsunfall vom . 7. 2004 Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 I BGB, 823 II BGB i.V. m. §§ 111, 5 III Nr. 1 und 2 StVO beziehungsweise i. V. m. § 3 PflVG.

Der Bekl. zu 1) hat ein Überholmanöver durchgeführt, an einem Bereich, wo zum einen die Verkehrsregelung Überholverbot bestand und zum anderen eine unklare Verkehrslage vorlag. Im Unfallbereich besteht ein Überholverbot in dem auf beiden Seiten die entsprechenden Verkehrsschilder aufgestellt sind. Zum anderen hätte der Bekl. zu 1) aus dem langsamer Werden der vor ihm fahrenden Zeugin 0 schließen müssen, dass hierfür Gründe in dem vor der Zeugin fahrenden landwirtschaftlichen Gespann bestanden, auch hätte er bei genügender Aufmerksamkeit, insbesondere im Hinblick auf den herrschenden starken Regenfall, das linke Blinklicht des Gespannes sehen müssen.

Ein Mitverschulden des Kl. scheidet aus. Als der KI. begann, nach links auszuscheren, um in die S-Straße abzubiegen, musste er, als er unmittelbar zuvor seiner zweiten Rückschaupflicht genügte, das klägerischen Fahrzeug noch nicht gesehen haben, da er aufgrund der langsamen Geschwindigkeit des Gespannes einerseits und der erheblichen Beschleunigung des Bekl. zu 1) andererseits ein Überholmanöver noch nicht bemerken konnte.

Im übrigen ist das besonders erhebliche Verschulden auf Beklagtenseite, der in einer Zone des Überholverbotes im innerörtlichen Verkehr einen Pkw und ein davor fahrendes landwirtschaftliches Gespann überholen wollte, derartig überwiegend, dass eine Haftung des Kl. aus Mitverschulden und Betriebsgefahr nicht zum Zuge kommt. Der Bekl. zu 1) hat hier vorsätzlich verkehrswidrig gehandelt. ..."



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