Das Verkehrslexikon

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Zu den Abzüge für Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten

Rechtsprechung: Abzüge für Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten nur 3 bis 5 %


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Nachdem sich gezeigt hat, dass durch den Anstieg der Mietwagenpreise die seitens des Geschädigten durch den Mietwagengebrauch erzielten Eigenersparnisse nicht mehr in einem Verhältnis von 15 % zu den Gesamtmietwagenkosten stehen können, hat in einem wissenschaftlichen Gutachten Prof. Meinig errechnet, dass durchschnittlich selbst unter Berücksichtigung des ersparten Wertverlusts lediglich noch ein Abzug von durchschnittlich 3 % gerechtfertigt ist (vgl. DAR 1993, 281).


Dem folgen nun langsam aber sicher auch die Gerichte. So hat schon das OLG Karlsruhe (DAR 1990, 20; DAR 1996, 56) diesen niedrigeren Satz nach § 287 I ZPO geschätzt. Das AG Rosenheim (DAR 1994, 37) hat unter Hinweis auf das Gutachten von Meinig den Abzug ausdrücklich auf 5 % begrenzt. Das OLG Stuttgart (DAR 1994, 326) hat einen Abzug von 3,5 % für angemessen erachtet.